Genossenschaften im weitern Sinne sind Verbindungen von Personen zur Förderung ihrer gemeinschaftlichen Interessen. Solche G. haben seit Jahrtausenden unter allen Völkern bestanden. Im Mittelalter haben sich in den Städten von verschiedenen Grundlagen aus genossenschaftliche Verbände von Kaufleuten und Gewerbtreibenden in von Gilden und Zünften gebildet, welche sich ursprünglich in ihrem Kreise ihre eigene Ordnung und Polizei schufen und erst nach und nach obrigkeitlichen und staatlichen Schutz mit gewissen Ausschlußrechten und Privilegien erhielten. Als die ausgedehnteste und mächtigste G. des städtischen Bürgertums erscheint der deutsche Hansabund. Auch die Landwirtschaft wurde in manchen Gegenden ursprünglich in der Form der Feldgemeinschaft und Markgenossenschaft betrieben und die sehr alten Deichgenossenschaften oder Deichverbände haben sich bis auf unsere Tage erhalten und jetzt mehr und mehr den Charakter einer staatlichen Einrichtung angenommen. Dasselbe gilt von den vielfach mit Zwangsrechten ausgestatteten landwirtschaftlichen Meliorations⸗ und Waldschutzgenossenschaften. Im Gegensatz zu diesen ältern Formen steht die moderne G. (engl. cooperative society, frz. association coopérative). So nennt man eine Vereinigung von Lohnarbeitern oder kleinen Unternehmern (Handwerkern, Landwirten) zu dem Zwecke, der überlegenen Konkurrenz der großen Unternehmer gegenüber sich 89 das Zusammenwirken ihrer Arbeitskräfte und Kapitalien aus der Ohnmacht und wirtschaftlichen Not zu erheben. Der Charakterzug der modernen genossenschaftlichen Bewegung ist die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft und eine aus dem Boden der freien Konkurrenz emporgewachsene Thätigkeit, während die aus dem Zunftwesen hervorgegangenen genossenschaftlichen Verbände sich durch obrigkeitlichen und staatlichen Zuastat durch Verbote und Vorzugsrechte der unftgenossen gegenüber allen Nichtzünftigen charakterisieren. Von den Aktiengesellschaften unterscheiden sie sich, abgesehen von der Verschiedenheit der juristischen Grundlage, ihrer Idee nach dadurch, daß mehr persönliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern bestehen, z. B. infolge der Gleichheit des Berufs, des Wohnorts oder besonderer gemeinschaftlicher Interessen. Die ersten Versuche dieser Art wurden etwa in den zwanziger Jahren des 19. Jahrh. in England gemacht, und zwar in der Gestalt von Konsumvereinen, welche ihren Mitgliedern in den „Cooperative storeso den Einkauf von Lebensbedürfnissen zu ermäßigten Preisen ermöglichen sollten. Besondere Begünstigung fanden diese Bestrebungen durch R. Owen (s. d.) und seine Schule, aus welcher auch das Wort Cooperationo hervorgegangen ist. Die erste wirklich erfolgreiche G. dieser Art, die der Pioniere von Rochdale (s.d.), wurde jedoch erst 1844 gegründet. In Frankreich entwickelte zuerst Buchez (s. d.) den Plan einer Produktivgenossenschaft, durch welche die Arbeiter in den Stand gesetzt werden sollen, selbst als Unternehmer aufzutreten. Einige Associationen dieser Art, die durchaus auf dem Prinzip der Selbsthilfe und zugleich auf dem der brüderlichen Solidarität der Arbeiter beruhten, wurden von Buchez wirklich ins Leben gerufen. Unter der Februarrepublik setzte der Staat zur Unkabnen 9 von Produktivgenossenschaften mit Darlehnen 3 Mill. Frs. aus, jedoch machte nur ein kleiner Teil der damals besonders in Paris zahlreich entstehenden G. von diesem Anerbieten Gebrauch. Durch den Staatsstreich wurde das franz. Genossenschaftswesen auf eine Reihe von Jahren fast vollständig vernichtet. In Deutschland dagegen begann damals für dasselbe dank der unermüdlichen Wirksamkeit von Hermann Schulze-Delitzsch (s. d.) eine Periode fruchtbarster Entwickelung für dasselbe. Nachdem Schulze schon 1849 in Delitzsch eine Einkaufsgenossenschaft gegründet hatte, gelang es ihm in der Folge namentlich unter den Handwerkern und kleinen Gewerbtreibenden wirksam für verschiedene Arten von «Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschafteno, namentlich aber für die Kreditgenossenschaften, Propaganda zu machen. Die privatrechtliche Stellung dieser als Organe der sozialen Selbsthilfe hochwichtigen Vereine war anfangs eine schwierige und ungünstige, da keine der vorhandenen Formen der Handelsgesellschaften für sie anz geeignet war. Schulze war von Anfang an fur das Prinzip der Solidarhaft aller Mitglieder, indem er in demselben eine wertvolle Kreditbasis erkannte. Doch brachte die . wie sie für die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft besteht, für eine G. manche Schwierigkeiten mit sich, und es war daher ein wichtiger Fortschritt, daß durch das später auf das ganze Reich ausgedehnte norddeutsche Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 die rivatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirtchaftsgenossenschaften fest geregeltwurde, und zwar in der Art, daß jetzt zunächst die G. als solche mit ihrem aus den Geschäftsanteilen der Mitglieder und den Reserven gebildeten Vermögen haftet und die Solidarhaft der Genossen erst in zweiter Linie als eine Solidarbürgschaft auftritt. Das Gesetz bezeichnet in §. 1 die G. als (Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckenv. Es führt namentlich auf: 1) Vorschuß⸗ und Kreditvereine; 2) Rohstoff- und Magazinvereine; 3) Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der gefertigten Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften); 4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im großen und Ablaß in kleinern Partien an ihre Mitglieder (Konsumvereine); 5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder. Alle unter 1—5 genannten Vereine sollen die Rechte einer «eingetragenen G.v unter gewissen Bedingungen erwerben können. Seit 1859 fanden jährlich allgemeine Vereinstage der deutschen G. nach dem Schulzeschen System statt, zu welchen die (gegenwärtig 32) Provinzialverbände Delegierte schicken. Schulze selbst wirkte bis zu seinem Tode (1882) als Generalanwalt der G. und veröffentlichte in dieser Eigenschaft jährlich Berichte, die seit 1882 von seinem Nachfolger Schenk fortgesetzt werden. Der Bericht von 1882 führt im ganzen an: 1875 Kreditgenossenschaften, 621 Konsumvereine, 35 Baugenossenschaften und 954 sonstige G., zusammen also 3485 G. mit über 1 Mill. Mitgliedern, einem Geschäftsumsatz von über 2000 Mill. Mark und 600 Mill. Mark Betriebskapital, von dem etwa 200 Mill. Mark eigene Fonds sein dürften. Hinsichtlich der einzelnen Arten der G. sind die Vorschuß⸗ und Kreditvereine (häufig auch Volksbanken genannt, dann Vorschußkassen, Darlehnskassen u. dgl.) derjenige Zweig der gesamten G., welcher in Deutschland sich am breitesten und fruchtbringendsten entfaltet hat. Das Wesen dieser Kreditvereine ist, die kleinen Handwerker und Gewerbtreibenden überhaupt, welche vereinzelt keinen oder nur ganz geringen Kredit genießen, durch die Vereinigung kreditfähiger zu machen. In einer auch dem Unbemittelten zugängigen Weise wird durch kleine Monatsbeiträge für die 3awelges Ansammlung eines Kapitals gesorgt, welches einen Fonds bildet, der die Grundlage aller weitern Operation ist. Dieser Fonds aus Monatssteuern wächst weiter an durch die Zuschreibung der jährlichen Dividende, deren Höhe für jeden Teilhaber sich abstuft nach der Höhe der Beiträge. Das so vorhandene eigene Kapital des Genossen ieht dann (und darauf kommt es wesentlich an) emdes Kapital auf dem Wege des Kredits heran, und auf diese Weise werden dem Kleinverkehr dieselben Geld⸗ und Kreditquellen allmählich geöffnet, welche bisher fast ausschließlich dem Großverkehr offen standen und diesem nach ihrem Teile seine Überlegenheit sichern. Das Publikum muß also dahin gebracht werden, zur Anlage seiner Barschaft die Volksbanken als sicher und bequem zu betrachten, und dies ist bisher in überraschendem Maße gelungen. Dem unbemittelten Gewerbtreibenden ber ar sich, wenn er vereinzelt an den Markt tritt, der Kredit entweder gänzlich, oder er wird ihm unter den ungünstigsten Bedingungen gewährt. Anders, wenn größere Gruppen von kleinen Geschäftsleuten (für unselbständige Arbeiter sind die Kreditvereine von geringerer Bedeutung) sich verbinden und den Ausfall, den die Gläubiger etwa bei dem einzelnen erleiden könnten, durch Einstehen aller für einen und eines für alle decken, wenn also eine Art gegenseitiger Versicherung eintritt. Bestehen kann freilich diese Versicherung nur dann, wenn alle einzelnen Leute des Vertrauens würdig sind; es kann sich also nur darum handeln, eine in der Vereinzelung zu schwache, aber hinreichend vorhandene Kreditwürdigkeit zur Kreditfähigkeit zu wecken; der Verein wird seinerseits nur Dauer und Gedeihen haben können, wenn alle Einzelnen durch strenge Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten das Vertrauen rechtfertigen, das ihnen als Teilen dieses ½5 gewährt worden. Dieses Gedeihen haben die Vereine gehabt, und wenn einige bedauerliche Ausnahmen vorgekommen sind, so handelte es sich meist um Vereine, die weit über die Grenze ihres natürlichen Geschäftskreises hinausgegangen waren. Vgl. Schulze-Delitzsch, «Praktische Anweisung zur Gründung und Einrichtung der Vorschuß- und Kreditvereine als Volksbanken » (5. Aufl., en großartigen Aufschwung dieses Zweigs der G. in Deutschland verdeutlicht die folgende Übersicht, welche dem Jahresbericht für 1882 über die auf Selbsthilfe gegründeten deutschen Gewerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Lpz. 1883) entnommen ist. Es ist zu bemerken, daß die Zahl derjenigen Vereine, welche Abschlüsse an die Anwaltschaft eingereicht haben, über die also berichtet werden kann, weitaus nicht die Gesamtzahl der Vereine darstellt, vielmehr von den Kreditvereinen, den Konsumvereinen und andern G. viele nur dem Namen nach und ++ nicht einmal dem Namen nach der Anwaltschaft bekannt sind. Es waren der Anwaltschaft als 1882 bestehende Kreditvereine bekannt 1875, davon hatten nur 904 Abschlüsse eingereicht. Die folgende Tabelle bezieht sich also nur auf Vereine im Deutschen Reich, welche Ab-Muuio mitgeteilt haben. (Die Geldsummen in killionen Mark.) Jahr Vereine Mitglieder Vorschüss Fonds Fonds 1859 80 18 676 124 0,8j 3,0 1870 740 314 656 622,s 43,0 138,0 1872 807 372 742 1063,5 64,2 231½ 18714 815 411443 1355,, 84,7 305, 1878 948 480 507 1456,0 116,½4 346,3 1880 906 459 033 1398,1 118,½4 364,% 1882 901 461 153 1502,3 121,½7 385,0 Die 1864 gegründete Deutsche Genossenschaftsbank (Sörgel, Parisius u. Komp.) in Berlin, welche den G. einen festen Stützpunkt zu gewähren bestimmt ist, besitzt jetzt ein Kapital von d Mill. Mark. Die Raiffeisenschen ländlichen Darlehnskassen (s. d.), ebenfalls auf Solidarhaft begründete G., stehen außerhalb des von Schulze-Delitzsch gegründeten Systems. Während die Kredit⸗ oder Vorschußgenossenschaften Geschäftsleute verschiedener Arten umfassen, ist es Aufgabe der Rohstoffgenossenschaften, eine Anzahl kleiner Gewerbtreibender des gleichen Gewerbes genossenschaftlich zu verbinden zum billigern und bessern Einkauf des in ihrem Gewerbe zu verarbeitenden Rohstoffs, welcher in großen Quantitäten auf einmal gekauft, in gleicher Weise, wie es die großen Fanendrut thun, günstiger zu kaufen ist als in kleinen dürftigen Mengen, wie sie der einzelne kleine Meister allein nur bedarf. Der Nutzen, welchen der gemeinsame Einkauf der von den Mitgliedern zu verarbeitenden Rohstoffe im großen aus erster Hand und deren Ablaß an die Mitglieder in kleinen Partien zu den Engrospreisen bietet, namentlich für unbemittelte Meister, die nicht im Stande sind, sich auf andere Weise die Vorteile des Engrosbezugs zu verschaffen, ist oft sehr bedeutend, indem die kleinen Handwerksmeister bessere Ware zu billigerm Preise (oft mit Ersparung von 10—20 Proz.) erhalten. Nebenbei ergibt sich noch ein Geldgewinn, der als Dividende auf die einzelnen Mitglieder oder als ein gemeinsamer Reservefonds der G. angesammelt wird. Diese Vorteile führten auch zu einer starken Verbreitung der Rohstoffgenossenschaften in Deutschland. Die 1. Das a ihrer Organisation sind die folgenden: 1) Das zum Ankauf der Rohstoffe neben den Anteilen der Mitglieder noch erforderliche Kapital wird gegen solidarische Haft der sämtlichen Mitglieder aufgenommen oder auch die Waren unter Gesamthaft der Mitglieder auf Kredit gekauft. 2) Der Verkauf der Waren aus dem gemeinschaftlichen Lager an die Mitglieder erfolgt mit einem Aufschlage von 3. Don dem 4—8 Proz. über den Einkaufspreis. Von dem durch diesen Preisaufschlag erzielten überschusse werden sämtliche Geschäftsunkosten, als Zinsen an die Gläubiger, Verwaltungskosten, einschließlich Lagermiete und Ge-Rege der Beamten, gedeckt und außerdem in der iegel ein nicht unbedeutender Nettogewinn erzielt, welcher nach Höhe dessen, was jeder einzelne im Laufe des Rechnungsjahres au entnommene Waren in die gemeinschaftliche Kasse gezahlt hat, verteilt wird. 3) Ein eigener Vereinsfonds in Geschäftsanteilen der Mitglieder und Reserve wird regelmäßig durch Einbehaltung der Gewinnanteile der Mitglieder und meist noch außerdem durch Monatssteuern (wie bei den Vorschußvereinen) gebildet. 4) Die Beamten, besonders der Lagerhalter, der Kassierer und der Kontrolleur, werden durch eine Tantieme vom Verkaufserlöse entschädigt, welche bei reinen Rohstoffgenossenschaften in der Regel 2—3 Proz. im ganzen beträgt, wofür der Lagerhalter meist das Lokal zur Aufbewahrung der Vorräte und zum Verkauf derselben mit Einschließlich der übrigen Kosten nimmt die Verwaltung etwa 3½¼ —4 Proz. in Anspruch, sodaß von dem vorstehend erwähnten Aufschlage noch 2 —3 Proz. übrigbleiben. Da nun der Umsatz des Betriebskapitals jährlich zwei- bis viermal erfolgt, so erhöht sich jener Uberschuß auf 1 sch d im Durchschnitt 8—10 Proz. und es ergibt sich dadurch ein erfreulicher Reingewinn, auch wenn noch Zinsen für Darlehne an den Verein von 4—5 Proz. abzuziehen sind. Es ist ausdrücklich, mit Rücksicht aun die mehrfachen ungünstigen Erfahrungen, darau hinzuweisen, daß die Kreditgewährung beim Verkauf der Rohstoffe an die einzelnen Mitglieder ohne die geeigneten Vorsichtsmaßregeln und Einschränkungen zum Untergange der G. führen muß. Anlaß hierzu ist meist die Unsitte, daß die Handwerker sich gezwungen sehen, ihrerseits ihren Kunden längern Kredit zu geben. Mit gutem Beispiele vorangegangen ist die Rohstoffgenossenschaft der halberstädter Handschuhmacher, welche den Verkauf des Leders auf Kredit von vornherein ganz ausgeschlossen hat und durch ihr zwar langsames, aber um so solideres Wachstum nach allen Seiten hin täglich neue Beweise liefert, daß der Verkauf auf Kredit bei den Rohstoffgenossenschaften wenigstens im allgemeinen nicht für unvermeidlich gehalten werden darf. Unter allen Umständen muß die Barzahlung im Statut als Regel festgehalten werden, der dennoch gewährte Kredit aber auf bestimmte Frist, gegen Wechsel, mit Zuschlag der Zinsen, gestellt werden. Verkauft man zum selben Preis auf Borg wie gegen bar, so prämiiert man das Borgen und unterdrückt das Barzahlen. Es haben sich nicht bloß im Handwerk, sondern auch in der Landwirtschaft Rohstoffgenossenschaften gebildet, die den kleinern ländlichen Wirtschaften den gemeinsamen Einkauf der verschiedenen für ihren Betrieb, für Melioration u. s. w. nötigen Rohstoffe vermitteln. Eine andere Art der G., die Werkgenossenschaften, schließen sich melbe an die vorhergehende Art an: die Aufgabe wahl en ist gleichfalls, durch Vereinigung einer Anzahl kleiner Handwerker die Voraussetzungen der Produktion auf das Niveau der Großindustrie zu ohten Hier ist nicht der im großen eingekaufte Rohstoff, sondern regelmäßig die Maschine die zu erwerbende Voraussetzung. Als Grundzüge der Organisation sind hervorzuheben: 1) Das zum Ankauf der Maschinen erforderliche Kapital wird durch Geschäftsanteile, welche auf den Namen der Mitglieder lauten, aufgebracht. 2) Die Benutzung der Maschinen wird nach der Zeit (für die Stunde oder den Tag) oder nach dem Raume 6. B. bei Säemaschinen für den Morgen Landes) bezahlt. Von dem sich ergebenden Ertrage werden die Geschäftsanteile verzinst, ein Teil zur Bildung eines Reservefonds verwendet, der verbleibende Reingewinn aber als Superdividende nach Höhe der Anteile verteilt. 3) Der Besitz je eines Anteils gibt eine Stimme in der Generalversammlung; die Aktien sind nur mit Genehmigung der Generalversammlung veräußerlich; alle Verluste der G. werden nach Verhältnis der Aktien getragen. 4) Die laufenden Geschäfte besorgt ein von der Generalversammlung gewählter Gher ubs07 an dessen Spitze ein Direktor steht, welcher a Pom Reincerpt für seine Mühwaltung einen Anteil vom Reingewinn bezieht. Auch von diesen G. gilt es, daß sie für die Landwirtschaft so gut wie für die Industrie anwendbar sind. (S. Produktivgenossenschaften.) Endlich die Magazingenossenschaften bezwecken die Herstellung oder Erwerbung eines gemeinschaftlichen Verkaufsmagazins, in welchem jedes Mitglied berechtigt ist, die in seinem besondern Geschäft gefertigten Waren für seine eigene Rechnung zum Verkauf auszustellen, und verbinden damit oft auch ein Rohstoffgeschäft für ihre Mitglieder. Bisweilen vereinigen sich die Genossen verschiedener Gewerke zur Begründung eines gemeinschaftlichen Magazins. Die Konsumvereine (s. d.) haben, Aeinen wie die Kreditgenossenschaften, in der Regel keinen berufsgenossenschaftlichen Charakter und sind andererseits auch nicht zur Förderung des direkten Erwerbs, sondern zur Ermöglichung von Ersparnissen in der Wirtschaftsführung bestimmt, indem sie für ihre Mitglieder eigene Läden eröffnen, um Lebensbedürfnisse zu den laufenden Preisen zu verkaufen, den sonst den Zwischenhändlern * Gewinn aber nach Abzug der Verwaltungskosten als Dividende verteilen. Ihrem allgemeinen Zwecke nach easchg den Konsumvereinen auch die Baugenossenschaften (s. d.) nahe. In neuester Zeit ist von verschiedenen Seiten eine Abänderung des Genossenschaftsgesetzes erstrebt worden. Schulze-Delitzsch wünschte unter Beibehaltung des Prinzips der Solidarhaft die Stellung der einzelnen Mitglieder im Falle des Konkurses der G. zu verbessern, andere, wie der Abgeordnete von Mirbach, sind für die Zulassung der beschränkten Haftbarkeit der G. unter besondern Cautelen. Ein solches System besteht in osterreich, wo nach dem Gesetz vom 9. April 1873 neben den G. mit Solidarhaft auch solche mit beschränkter Haftbarkeit der Mitglieder, jedoch mindestens bis zur doppelten Höhe des Geschäftsanteils eines jeden bestehen. Die Zahl der Kreditgenossenschaften betrug 1878 in Ssterreich 1140, die der Konsumvereine 276, die der übrigen G. 98. 94 England bestand ursprünglich die unbeschränkte Haftbarkeit, seit der (Industrial and provident societies acto von 1862 aber sind nur noch G. mit beschränkter Haft registriert worden. In England und Schottland sind 1875 bei einem Kapital von 98 Mill. Mark 479 284 Mitglieder zählten. In Frankreich ist das Genossenschaftswesen noch immer von verhältnismäßig geringer Bedeutung, obwohl in dem letzten Jahrzehnt des Kaiserreichs von mehrern Seiten ernstliche Anstrengungen gemacht wurden, demselben eine weitere Ausdehnung zu verschaffen. Die Arbeiter interessieren sich vorzugsweise für die Produktivgenossenschaften, aber bisher sind nur wenige dieser Versuche gelungen. Als besondere juristische Form hat das Gesetz von 1867 für die G. die Gesellschaft mit veränderlichem Kapitalo geschaffen. (S. Aktiengesellschaft.) Auch die auf S§. 97 fg. der Deutschen Gewerbeordnung beruhenden nicht obligatorischen neuen Innungen (s. d.) sind als wirtschaftlich und sozial bedeutsame G. zu erwähnen, zumal sie auch die Befugnis haben, mit beschränkter Haftbarkeit gemeins chaftliche Geschäftsbetriebe einzurichten. Vgl. Gierke, «Das deutsche Genossenschaftsrechto (Bd. 1—3, Berl. 1868 —81); Schulze-Delitzsch, „(Die Entwickelung des Genossenschaftswesens in Deutschlando (Berl. 1870); derselbe, Vorschuß- und Kreditvereine als Volksbankeno (5. Aufl., Lpz. 1876); „Blätter für Genossenschaftswesend (wöchentlich erscheinendes 5rosenschurtse Lpz. 1866 fg.); Parisius, „Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reiches (Berl. 1876); E. Veron, Les associations ouvrières ete., en Angleterre, en Allemagne et en Francer (Par. 1865).