FeedGemeinsinn
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gemeinsinn ist im Gegensatz zu dem wirtschaftlichen Egoismus der Geist der Opferwilligleit im Interesse des staatlichen und gesellschaftlichen ortschrittes und der allgemeinen Kulturentwickeung. Er ist nicht vollständig gleichbedeutend mit der patriotischen Gesinnung, indem er sich wesentlich in Leistungen von ökonomischer Bedeutung bekundet, sei es in freiwilliger Arbeit in einem allgemeinen Interesse, sei es in der Hingabe materieller Mittel. Von dem religiös-kirchlichen Wohlthätigkeitssinn unterscheidet :sich der bürgerliche G. dur seinen weltlichen Charakter; er beruht wesentli auf einer über das tauschwirtschaftlich-individualistische Prinzip hinausgehenden ene fuhlt, daß schauung, vermöge welcher der einzelne fühlt, bal er seinen Verpflichtungen gegen die Gemeinschaften, welche die oransiezung seiner ganzen Lebensstellung bilden, noch nicht genügt hat, wenn er nur das leistet, wozu er nach privatem oder öffentlichem Recht gezwungen werden kann. Der G. ergänzt vielsach die Thätigkeit der öffentlichen und kirchlichen Armenpflege in der Unterstützung der Notleidenden; 100 mehr aber ist er bestrebt, soziale und wirtschaftliche Verbesserungen zu schaffen, welche der Entstehung von Armut und Not entgegenwirken. Seine Fürsorge geht aber auch über die Grenzen des streng Notwendigen und Unentbehrlichen hinaus, er eröffnet der mit der Not des Lebens kämpfenden Masse auch hier und da das Reich des Angenehmen und Schönen, er befördert Bildung, Kunst und Wissenschaft. Er ist mit einem Wort der Träger der gemeinnützigen Bestrebungen (s. Gemeinnützig) und findet namentlich in Vereinen Pro Organe. Innerhalb des volkswirtschaftlichen Prozesses der Preisbildung kann freilich der G. sich nicht unmittelbar bethätigen. Hier gilt das strenge Prinzip der formalen Gleichheit von Leistung und Gegenleistung nach dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Wohl aber ist dem G. die Möglichkeit geboten, die übel, welche aus diesem Konkurrenzkampfe entspringen, seinerseits zu mildern, und insbesondere ist es als rühmliche Frucht des G. anzuerkennen, wenn die günstig gestellten Interessenten selbst dahin wirken, daß die Gesetzgebung einer übermäßigen Ausbeutung des Schwächern durch den Stärkern Schranken ziehe, wie das z. B. durch die Fabrikgesetzgebung (s. d.) bis zu einem gewissen Grade geschehen ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 737Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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