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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gerade (d. i. Geräte) heißen in dem deutschen Rechte diejenigen durch Gesetz und Herkommen bestimmten beweglichen Sachen, welche eigentlich nur auf Frauenzimmer vererbt und denselben durch letztwillige Verordnung nicht entzogen werden können. Man unterscheidet volle oder Witwengerade, die G., welche die Witwe nach dem Tode des Mannes, und Niftelgerade, die G., welche die einer verstorbenen Frauensperson nächste weibliche Verwandte (GAuftel) vornweg zu nehmen hat. Zur letztern gehören das dem alleinigen Gebrauch der Verstorbenen gewidmete Hausgerät und deren Kleidungsstücke, Wäsche und Schmucksachen nebst den zur Aufbewahrung dienenden Behältern; zu jener außerdem noch alle e Bon Hausgeräte und für den Hausstand bestimmte Vorräte an Waren und Viktualien, bei dem Adel auch die Equipage, deren sich die Gatten zu ihrem persönlichen Gebrauch bedient haben. Doch herrschte in Bestimmung dessen, was zur G. gerechnet wurde, nach den verschiedenen Orten vielfache Verschiedenheit. Nach der Partikulargesetzgebung können auch Geistliche die G. erben. Da nämlich die, welche sich dem Dienste der Kirche widmeten, keine Waffen führen durften und folglich von dem Anspruch auf das Heergerät ausgeschlossen waren, so gab man ihnen in Hinsicht auf die G. gleiche Rechte mit den Frauenzimmern. Die Ausscheidung der Niftelgerade zum Besten besonderer Anverwandter wurde meist umgangen, indem die betreffende Frauensperson ihre G. bei Lebzeiten an den verkaufte, welchem sie dieselbe auf den Todesfall zuwenden wollte. Die neuere Gesetzgebung hat in den meisten deutschen Staaten die besondere Erb0% in der G. aufgehoben. erade Zahl heißt jede ganze Zahl, die durch Zwei ohne Rest teilbar ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 819Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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