Gerichtsherrlichkeit ist Recht und Pflicht zur Justizverwaltung, zur verwaltenden Fürsorge, daß Justiz gehandhabt werde; diese umfaßt insbesondere die Bestellung des erforderlichen Personals der Rechtspflege, namentlich der Richter, die Oberaufsicht über die Rechtspflege (Visitationen, Prüfung von Beschwerden wegen verweigerter Justiz u. dgl.), die Regelung des Geschäftsbetriebs, soweit sie nicht gesetzlich zu erfolgen hat u. s.w. Mit der Gerichtsbarkeit (s. d.) im engern Sinne des Wortes faßt man die G. auch zu einem Begriffe der Gerichtsbarkeit im weitern Sinne zusammen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 835Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei