FeedGerichtsbarkeit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gerichtsbarkeit nennt man die Staatsgewalt in ihrer Richtung auf den prozessualischen Rechtsschutz; in ihrer Richtung auf den Schutz der privaten Rechte bezeichnet man sie als Civil gerichtsbarkeit, in ihrer Richtung auf Verwirklichung des staatlichen Strafrechts als Strafgerichtsbarkeit. Sie schließt in sich die Urteilsgewalt (s. Urteil und Gericht unter C) und diejenige Befehls⸗ und Zwangsgewalt, welche notwendig ist, das Urteil herbeizuführen: Proz leitungsgewalt, und zu vollstrecken: Exekutivgewalt. (S. darüber die Artikel Prozeßleitung, Vollstreckung, Die Gerichtsbarkeit in diesem Sinne bezeichnet man als streitige Gerichtsbarkeit zum Unterschiede von der freiwilligen Gerichtsbarkeit, worunter man versteht die Mitwirkung der Gerichte bei privaten Rechtsgeschäften (durch Beurkundung, Bestätigung, z. B. bei Kaufgeschäften über Grundstücke) und ihre obervormundschaftliche Thätigkeit (Bestellung, Absetzung eines Vormunds, Überwachung der Vormundschaftsführung, Genehmigung zu gewissen wichtigen Rechtsgeschäften des Vormunds, s. Obervormundschaft). Im Deutschen Reiche steht die G. teils dem Reiche, teils den Einzelstaaten zu. Dem Reiche steht sie in vollem Umfange zu für das Gebiet von Elsaß-Lothringen, für das ganze Reichsgebiet, insoweit das Reichsgericht zuständig ist (s. Reichs-⸗ gericht); das Reich hat ferner die Konsulargerichtsbarkeit und die Marinestrafgerichtsbarkeit. In allem übrigen steht die G. den Einzelstaaten zu. Der Gesetzgebung des Reichs, deren Ausführung es überwacht, unterliegt aber nach Art. 4, 17 der Reichsverfassung auch das gerichtliche Verfahren und folglich auch die Gerichtsverfassung. Und wenn in einem Bundesstaate eine Justizverweigerung eintritt, so liegt es im Notfall dem Bundesrat ob, Abhilfe zu schaffen. Die deutschen Staaten sind zu wechselseitiger Unterstützung ihrer Rechtspflege aufs engste miteinander verbunden. Die Urteile und Beschlüsse eines deutschen Gerichts haben Wirksamkeit für das ganze Gebiet des Reichs; hinsichtlich der Rechtshilfe (s. d.) wird kein Unterschied gemacht zwischen Gerichten desselben und Gerichten verschiedener deutscher Staaten; bei der Kompetenzordnung bleiben die Grenzen der einzelnen deutschen Staaten unbeachtet; alle deutschen Staaten betrachten sich wechselseitig in Bezug auf die Rechtspflege als Inland v. Zwischen einzelnen deutschen Staaten (so z. B. zwischen den thüring. Staaten) bestehen Gerichtskonventionen über Ausübung ihrer G. durch gemeinschaftliche, gemeinschaftlich von ihnen besetzte Gerichte. Der Träger der Staatsgewalt ist Träger auch der G., das ist in den monarchischen deutschen Staaten der Monarch. uber die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (d. h. soweit ihre Ausübung durch ordentliche Gerichte zu erfolgen hat) gelten reichsrechtlich folgende Grundsätze, die eine gerechte, durch keine andern Rücksichten als das Recht bestimmte Rechtspflege verbürgen sollen. Der Träger der G. darf sie nicht selbst ausüben, sondern muß sie nach §. 1 des Luben durch nahrrmenevom 27. Jan. 1877 ausüben durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene (also nicht an Weisungen des Landesherrn, seines «Kabinetts v gebundene) Gerichte. Justiz und Verwaltung sind getrennt; den Gerichten durfen keine Verwaltungsgeschäfte, ausgenommen allein Geschäfte der Justizverwaltung, übertragen werden (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, §. 4). Ausnahmegerichte, mit Durchbrechung der gesetzlichen Regel für den einzelnen Fall angeordnete Gerichte sind unstatthaft: niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden (Gerichtsverfassungsgesetz, §. 16). Die Ausübung der G. darf nur als Staatsamt übertragen werden. Alle Gerichte sind Staatsgerichte. Alle Patrimonialgerichtsbarkeit (s. d.) ist aufgehoben; ebenso die geistliche G. (Gerichtsverfassungsgesetz, §. 15). Die Person des Richters ist mit den sog. Garantien richterlicher Unabhängigkeit umgeben. Die inländische Strafgerichtsbarkeit erstreckt sich so weit als die inländische Strafgewalt, die inländische Civilgerichtsbarkeit so weit, als ein inländisches Gericht gesetzlich für zuständig erklärt ist. Aus völkerrechtlichen Gründen sind aber der inländischen G. entzogen die sog. Exterritorialen. (S. Exterritorialität.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 833Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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