FeedGerichtsgebrauch ist die gleichmäßige
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gerichtsgebrauch ist die gleichmäßige, her-Runtten, Handhabung prozessualischer Formen in unkten, worüber keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften ergangen sind. Ebensowohl wie für materielle Rechtssätze ist für prozessualische die Gewohnheit als Rechtsquelle anzuerkennen, und sie tritt namentlich in den prozessualischen Akten zu Tage, die das Gericht, in der Meinung, daß es so gehalten werden müsse und von alters her so gehalten sei, vornimmt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 835Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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