Actio bezeichnet im jurist. Sprachgebrauche das Klagerecht. Im röm. Sinne war nämlich die gerichtliche Geltendmachung der Privatrechte nicht ein Sich-beklagen, Lamentieren, wie nach der germanistischen Rechtsauffassung, sondern ein In-Bewegungsetzen (agere) des Rechtsinhalts; der Römer atrieby sein Recht vor dem Tribunal. Nur das Recht war ein vollkommenes, welches so vor Gericht geltend gemacht werden konnte. Daher hieß A. nicht nur die gerichtliche Geltendmachung des Rechts selbst (daher legis actio die älteste Prozeßform), sondern auch das mit der Eigenschaft solcher Realisierbarkeit begabte Recht und in dieser letztern Bedeutung ist A. in unser heutiges Rechtssystem übergegangen. Man meint, wenn man von A. redet, eine klagbare Befugnis. Vgl. Windscheid, «Die A. des römischen Civilrechts vom Standpunkte des heutigen „