Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den baren Auslagen des Gerichts (an Schreibgebühren, Zeugen⸗ und Sachverständigengebühren u. s. w.) und den von den Beteiligten an den Staat zu entrichtenden Gerichtsgebühren. Die im Deutschen Reiche hierüber geltenden Bestimmungen sind enthalten im Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und der Novelle dazu vom 29. Juni 1881. Nach diesem Gesetz werden die Gebühren in Pauschalsätzen erhoben, die sich im Civilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes abstufen, im Strafprozeß nach der Höhe der rechtskräftig zuerkannten Strafe. Im Strafprozeß wird der Pauschalsatz für das ganze Verfahren erhoben, im Civilprozeß als sog. ole Gebührs je 1) für die kontradiktorische mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), 2) für die Anordnung einer Beweisaufnahme (Beweisgebühr), 3) für eine andere Entscheidung (Entscheidungsgebühr). In gewissen Fällen werden Bruchteile des Pauschalsatzes berechnet. Schuldner der G. ist derjenige, welchem durch gerichtliche Entscheidung die Prozeßkosten auferlegt sind, oder welcher dieselben durch eine vor dem Gericht abgegebene oder demselben mitgeteilte Erklärung übernommen hat. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ein Gebührenvorschuß für jede Instanz, im Konkursverfahren in bestimmten Fällen, namentlich beim Antrag auf Konkurseröffnung, vom Antragsteller zu aahten, in Strafsachen vom Privatkläger, sowie von dem Berufung oder Revision einlegenden Nebenkläger für die Instanz. Auch sind bei jedem Antrag auf eine mit Barauslagen verbundene Handlung dieselben vom Antragsteller vorzuschießen.