Gutachten heißt im Prozeß die dem Gericht von den Sachverständigen erteilte Auskunft. Im Civilprozeß kann das Gericht schriftliche oder mündliche Begutachtung und mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens anordnen. Im Strafprozeß wird im Vorverfahren die Form des Gutachtens gleichfalls vom Gericht bestimmt, im Hauptverfahren ist es der Regel nach in der Hauptverhandlung mündlich zu erstatten, doch kann das Gericht Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen, wenn dem Erscheinen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung auf längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse, wie Krankheit oder Gebrechlichkeit, entgegenstehen, oder wenn sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird. Das G. ist eidlich zu erstatten (im Civilprozeß können die Parteien auf die Beeidigung verzichten). Das G. bindet das Gericht nicht; dasselbe kann eine anderweitige Begutachtung anordnen.