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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gesandte — die zur Vertretung des Staats im völkerrechtlichen Verkehr ernannten Geschäftsträger. Das Recht, G. an fremde Staaten zu entsenden und solche von fremden Staaten zu empfangen, das sog. aktive und passive Gesandtschaftsrecht, hat jeder souveräne Staat; allein es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß nicht auch nicht souveräne Staaten das Gesandtschaftsrecht ausüben; denn dasselbe beruht nicht auf der Souveränetät als solcher, sondern auf der Zulassung eines Staats seitens anderer Staaten zum selbständigen und direkten internationalen Verkehr. So haben z. B. nicht nur das Deutsche Reich als solches, sondern auch die einzelnen Gliedstaaten desselben das Gesandtschaftsrecht, welches auch von einigen derselben thatsächlich ausgeübt wird. In frühern Zeiten wurden G. auswärtiger Mächte auch bei Reichstagen beglaubigt, insbesondere beim Reichstage in Regensburg, und gewissermaßen als Fortsetzung dieser Einrichtung wurde auch dem ehemaligen Deutschen Bunde das aktive und passive Gesandtschaftsrecht eingeräumt. Bei der rechtlichen Stellung der G. ist zu unterscheiden das Verhältnis zum absendenden Staat und das Verhältnis zum empfangenden Staat; das erstere ist ein staatsrechtliches, durch das Beamtengesetz geregeltes; das letztere ein völkerrechtliches, durch Staatsverträge und internationales Gewohnheitsrecht normiertes. Die G. werden vom Souverän ernannt und mit einer Vollmacht, den sog. Akkreditiven, versehen; es pflegt jedoch stets eine Verständigung mit der Regierung des empfangenden Staats darüber vorauszugehen, ob die in Aussicht genommene Person angenehm (grata) sei. Den G. liegt die Wahrnehmung aller Interessen des absendenden Staats und seiner Angehörigen ob, ferner die Vermittelung der persönlichen Beziehungen zwischen den betreffenden Souveränen und ihrer Häuser; er ist zur Berichterstattung an seine Regierung über alle Vorgänge, welche für diese von Bedeutung sind, verpflichtet; die Leitung des gesandtschaftlichen Dienstes liegt dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten ob; jedoch ist der Souverän von allen diesen Dienst betreffenden Vorkommnissen in Kenntnis zu erhalten. Dem auswärtigen Staat gegenüber genießt der G., damit er seine Obliegenheiten mit Sicherheit und Freiheit ausüben kann, für sich, seine Familienglieder und für das Gesandtschaftspersonal Unveretzlichkeit und Exemtion von den staatlichen Herrschaftsrechten, die man früher auf die Fiktion stützte, daß das Haus, in welchem sich die Gesandtschaft befindet, nicht zum Territorium des Staats gehöre, in welchem es liegt, sondern zum Territorium des Staats, welchem die Gesandtschaft angehört, und die man daher als Exterritorialität (s. d.) bezeichnet. Die Eremtion erstreckt sich auf die Gerichtsbarkeit, Polizei, Militärlasten, Besteuerung, insoweit mit der Geltendmachung dieser Rechte ein persönlicher Zwang geübt wird. Außerdem genießen die G. gewisse durch das Hofceremoniell und das Herkommen geregelte Ehrenrechte bei Auffahrten, Audienzen, Hoffesten u. s. w. In dieser Beziehung werden unter den G. mehrere Rangklassen unterschieden, welche hinsichtlich der Chrenrechte und des Vorranges maßgebend sind; diese Verhältnisse sind geregelt durch einen unter den größern europ Staaten auf dem Wiener Kongreß vereinbarten Staatsvertrag vom 19. März 1815, der auf dem Aachener Kongreß durch den Staatsvertrag vom 21. Nov. 1818 ergänzt wurde. Hiernach zerfallen die G. in Botschafter (ambassadeurs), denen die päpstl. Legaten und Nuntien gleichgestellt werden, die Gesandten oder bevollmächtigten Minister (ministres plénipotentiaires), denen die päpstl. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. Internuntien gleichstehen, und die Ministerresidenten und Geschäftsträger (ministres résidents, chargés d'affaires). Die Botschafter (s. d.) werden als persönliche Stellvertreter der Monarchen betrachtet; ihnen wird der caractère réprésentatif beigelegt und sie genießen deshalb besondere Ehrenauszeichnungen. Ein Staat schickt gewöhnlich einem andern Staat G. derjenigen Klasse, welche er von diesem wieder empfängt. Vgl. Albericus Gentilis, «De legationibus. Libri IIII (Lond. 1583 u. öfter); de Wicquefort, „L'Ambassadeur et ses fonctionso (Haag 1680); Martens, «Manuel diplomatiquer (Lpz. u. Par. 1822); derselbe, Le Guide diplomatiquev (5. Aufl., bearbeitet von Geffcken, 2 Bde., Lpz. 1866); Alt, „Handbuch des Gesandtschaftsrechtss (Berl. 1870); Zorn in Hirths Annaleno (1882, S. 82 fg.) und sämtliche Werke über Völkerrecht.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 864Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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