Gesetzgebungsrecht ist die Befugnis, Gesetze, d. h. gemeinverbindliche Anordnungen von Rechtsregeln, zu erlassen. Dasselbe steht dem Staate zu, und wird im Staate ausgeübt durch dasjenige Organ, welches Träger der Souveränetät ist, also in der Monarchie vom Landesherrn, in der Republik je nach der Verfassung vom Senat oder einer repräsentativen Körperschaft oder der Volksversammlung. Die Ausübung ist aber öfters dadurch beschränkt, daß die Zustimmung eines andern Organs, der Volksvertretung, oder auch die Begutachtung eines Staatsrats u. dgl. vorher eingeholt, überhaupt der verfassungsmäßig vorgezeichnete Dien der Gesetzgebunge beobachtet werden muß. Die Befugnis einer nicht souveränen polit. Körperschaft, innerhalb eines gewissen Kreises mit verbindlicher Kraft Anordnungen von Rechtsvorschriften zu erlassen, ist dem G. analog, wird aber im Gegensatz zur souveränen Gesetzgebungsbefugnis als Autonomie, jus statuendi, bezeichnet. Da im Deutschen Reich die Einzelstaaten nicht souverän sind, so fällt ihre Befugnis, Rechtsregeln zu sanktionieren, unter den wissenschaftlichen Begriff der Autonomie; es ist aber üblich, diese Befugnis als G. zu bezeichnen und demgemäß zwischen der Reichsgesetzgebung und der Landesgesetzgebung zu unterscheiden.