Geschworenengericht, s. Schwurgericht. ner, jetzt auch Berginspektor genannt, Bergbeamter, welcher einem Bergamte als Beisitzer beigegeben ist und mit der speziellen Aufsichtsführung über den Grubenbetrieb und das Revier, welches zu diesem Zwecke in Geschworenen⸗ oder Inspektionsbezirke geteilt ist, beauftragt und hierzu vorzugsweise einer technischen Qualifikation benötigt ist. Namentlich liegt den G. ob, genau darüber zu wachen, daß all den bergpolizeilichen, die Sicherstellung, Sicherung der Arbeiter und der Grubenbaue und Schächte betreffenden Vorschriften seitens der Betriebsführer einer Grube stets nachgekommen wird.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 898Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei