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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gesetz und Gesetzgebung. Gesetz nennt man überhaupt das Allgemeine, wodurch die Wirksamkeit gewisser Kräfte bestimmt ist. Sind dies bloße Naturkräfte, so heißt das Gesetz ein Naturgesetz und ist eine Einrichtung, zufolge deren die Kraft eines Dinges genötigt ist, so und nicht anders zu wirken; sind es aber die Kräste vernünftiger und freier Wesen, so heißt das Gesetz ein Freiheitsgesetz oder praktisches Gesetz, d. i. ein solches, wonach sich der Wille frei bestimmen kann. Die Freiheitsgesetze werden aber selbst wieder in natürliche und in positive oder willkürliche eingeteilt, je nachdem die Gesetze des Handelns in der vernünftigen Natur begründet sind und bloß durch vernünftiges Nachdenken erkannt werden, oder in bestimmten äußern Verhältnissen für dieselben ausgesprochen sind. Jene verhalten sich zu diesen wie das Allgemeine zum Besondern. Dies zeigt sich um so deutlicher, je bestimmtere Formen die positive Gesetzgebung hat. Das Gesetz ist an sich nichts anderes als der Ausdruck des allgemeinen Willens, wiefern dieser für jeden einzelnen Willen der höchste ist und als solcher verbindende Kraft hat; der Gesetzgeber aber ist nichts erkennung des Rechtlichen innerhalb der besondern Kulturverhältnisse. Auf diesem Standpunkte erscheint die Gesetzhebung nur als Sammlung und Aufzeichnung von Gewohnheitsrechten. Als Beispiel hierfür können die sog. Volksrechte der alten Germanen dienen, die bloß Zusammenstellungen der bereits als gültig anerkannten, gewohnheitsrechtlich gebildeten Rechtssätze enthalten. Erst wenn sich aus der bürgerlichen Gesellschaft ein wirkliches Staatsleben heraus entwickelt hat, ist von freier Gesetzbestimmung die Rede. In absoluten Staaten, wo alle Staatsgewalt in den Händen des Monarchen ruht, ist auch die Gesetzgebung ein reiner Ausfluß des unbeschränkten Regentenwillens, der sich hierbei höchstens der beratenden Stimmen besonders dazu Berufener, z. B. eines Staatsrats, bedient. Nach dem Repräsentativsystem aber fällt diese Funktion der von der Regierungsgewalt unterschiedenen gesetzgebenden Gewalt zu, welche durch die Stände in Gemeinschaft mit der Regierung dergestalt geübt wird, daß ein Gesetz nur aus dem übereinstimmenden Willen beider Potenzen hervorgehen kann. Die Gesetze sind ihrem intensiven Umfange nach entweder absolute oder hypothetische (Dispositiv⸗) Gesetze. Die erstern fordern unbedingt Beachtung und können also durch Privatwillen niemals geändert werden; die letztern bestimmen nur für en Witetwas, daß nicht die Beteiligten durch eigenen Willen schon ein Rechtsverhältnis 5. hie haben sollten. Der letztern Art sind z. B. die Vorschriften über Intestaterbfolge, welche nur eintreten, wenn kein zu Recht bestehendes Testament vorhanden ist. Andere Einteilungen der Gesetze, wie z.B. in Rechts- und Wohlfahrtsgesetze, in ordinative, dispositive und regulative, erklären sich teils von selbst, teils sind sie von minderer praktischer Bedeutung. Das Gesetz kann nie über alle . welche durch dasselbe getroffen werden sollen, sich so aussprechen, daß nicht noch bei der konkreten Anwendung eine richterliche Beurteilung oft nötig wäre, und daher bedarf es der Auslegung (s. Interpretation); ebenso kommen oft Fälle vor, die es nicht wörtlich, aber seinem Grunde nach berührt, und hierzu tritt die analoge Anwendung ein. (S. Analogie.) Die Gesetzgebung hat sich bei dem Fortschreiten der Civilisation von einer bloßen Thätigkeit zu einer Kunst gesteigert. Es ist hier zu unterscheiden zwischen Gesetzespolitik und Theorie der Gesetzgebungskunst. Jene beschäftigt sich mit der Untersuchung, wie die durch ein Gesetz einzuführende Einrichtung in jedem besondern Falle beschaffen sein müsse, um zweckmäßig zu sein; diese hat es mit der zweckmäßigsten Gestaltung der innern Form und äußern Darstellung des Gesetzes zu thun. Den Stoff des Gesetzes liefert teils die freie Bestimmung des Gesetzgebers, teils die faktische Beschaffenheit der vorhandenen Zustände. Eine Vermittelung zwischen beiden liegt in der Fortbildung des Rechts, wie sie mit Hilfe der Rechtsphilosophie durch Subsumtion des faktisch Vorhandenen unter die allgemeinen Rechtsgrundsätze erfolgt; in den Händen geschickter Richter dient sie 1 Hioch zur zeitweiligen Ausgleichung des geltenden Rechts mit dem, was die verständigern Zeitgenossen als Recht anerkennen, und die Wissenschaft hat den Beruf, dieses Fortschreiten der Rechtsentwickelung zu beobachten und durch angemessene Kritik für gesetzgeberische Zwecke vorzubereiten. —2 die Gesetzgebung in ihrer äußern Erscheinung gibt es zwei Hauptformen, die der Codifikation (s. d.) oder der Bildung von Gesetzbüchern, und die der Einzelgesetzgebung. Welches von beiden vorzuziehen sei, wird vom Gegenstande sowohl als von den besondern Kulturverhältnissen abhängen; in einer vielfach neugestaltenden Zeit, wie die gegenwärtige, und bei der Verschiedenheit von Rechtsquellen in den meisten deutschen Staaten hat die Codifikation schon wegen der allein durch sie zu erlangenden Konsequenz den Vorzug. Hinsichtlich der innern Form der Gesetzgebung ist bald so verfahren worden, daß bloß die Prinzipien aufgestellt werden, bald so, daß die Casuistik zum Hauptaugenmerk dient und das Prinzip in die einzelnen Fälle zerlegt wird. Das röm. Recht hat Casuistik in concreto angewendet, das Preußische Landrecht in abstracte; in beiden letztern Fällen lassen sich aber, da alle Möglichkeiten nicht erschöpft werden können, Abweichungen vom Prinzip und Unsicherheit in der Anwendung des Gesetzes nicht vermeiden, und eine überfülle von Erläuterungsreskripten u. dgl. wird daher zur notwendigen Folge. Die entgegenstehende Form wendet das österr. und sächs. bürgerliche Gesetzbuch und der Code civil an, und dieselbe wird wohl von dem bevorstehenden Deutschen Civilgesetzbuch zu erwarten sein. Diese läßt der weitern jurist. und richterlichen Ausbildung das Feld offen, hat also große Vorzüge. Die Gesetzgebungskunst haben unter den Alten Plato und Cicero (De legibuso), von den Neuern namentlich Montesquieu, Filanghieri, Bentham, Thibaut Savigny und Zachariä behandelt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 905Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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