Mitwissenschaft heißt im Strafrecht die Kenntnis von einem verübten ukemBerh Dieselbe legte nur in besondern persönlichen Verhältnissen, nach manchen Gesetzgebungen auch wenn statt des Urhebers ein Unschuldiger in Unters uchung und Strafe gekommen war, die Rechtspflicht zur Anzeige bei Gericht auf. Wer von dem Vorhaben eines Hoch- oder Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, wo die Verhütung möglich, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterläßt, der Behörde oder der bedrohten Person zur Deutschen Reichsstrafgesetzbuch, §. 139, I das rechten Zeit Anzeige zu machen, wird nach dem Verbrechen oder strafbarer Versuch begangen worden ist, mit Gefängnis bestraft. Ferner sind in Betracht zu ziehen die §§. 257, 259, 345, 354 fg.