FeedMarkwald
Recht & StaatBrockhaus 1882

Markwald, die Waldungen, welche in den ältesten Zeiten die einzelnen Gemeinden voneinander trennten. Der M. befand sich im Besitz einer oder mehrerer Gemeinden. Die Korporation, der ein M. gehört, heißt Märkerschaft, die einzelnen Mitglieder nennt man Markgenossen oder Märker, im Gegensatz zu den Ausmärkern, welche entweder nicht in der Mark wohnten oder daran keine Rechte hatten. Die Ausübung der vollen Rechte als Markgenosse war ursprünglich an den Besitz echten, freien Grundeigentums innerhalb der Mark geknüpft. Diese Rechte bestanden namentlich im Bezug des zum Bauen und Brennen nötigen Holzes, in Weide und Mastnutzung. Der M. stand unter einem Obermärker, auch Waldbott, oberster Vogt, Holzgraf, oberster Erbere u. s. w. genannt; derselbe wurde gewählt, mitunter war das Amt später auch erblich. Die Angelegenheiten der Mark wurden auf den jährlich abzuhaltenden Märkergedingen oder Holzgerichten beraten und geordnet. Durch die Verteilung der M. unter die Genossen und durch Verwandlung derselben in Alleineigentum eines Herrn verschwanden sie mehr und mehr. Nur wenige M. haben sich bis heute erhalten, ausnahmsweise namentlich im nordwestl. Deutschland. Die heutigen Gemeindewaldungen sind etwas anderes, da sie nicht einer wirtschaftlichen, sondern einer polit. Genossenschaft gehören. Vgl. Stieglitz, «Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Jagd und Wald » (Lpz. 1832); Maurer, „Geschichte der Markenverfassung in Deutschlando (Lpz. 1856); Thudichum, «Die Gau- und Markverfassung in Deutschlando (Gießen 1860).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 468Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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