FeedGesetzesfreude
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gesetzesfreude, hebr. Simchat Thora, heißt (seit etwa dem 10. Jahrh.) bei denjenigen Juden, welche die im mosaischen Gesetze verzeichneten Feste doppelt feiern, der Tag nach dem als besonderes Fest betrachteten achten Tage des Hüttenfestes (Schemini Azeret, 3 Mos. 23, 36; 4 Mos. 29, 35), d. h. der 23. Tischri, der frühestens auf den 25. Sept., spätestens auf den 28. Okt., nie auf Sabbat, fällt. An demselben wird der einjährige Cyklus der sabbatlichen Perikopen durch Verlesung der letzten (5 Mos. 33, 34) und des Anfangs der ersten (1 Mos. 1, 1—2, 3) beendigt, resp. wieder begonnen, und der Tag außerdem durch Festdichtungen begangen, welche zum Teil den Tod Mosis, der in jener letzten Perikope (5 Mos. 34) berichtet wird, zum Thema haben. Der zur Vorlesung der letzten Perikope Aufgerufene erhielt den Ehrentitel Chatan Thora (Gesetzesbräutigam); der zum Wiederbeginn Aufgerufene: Chatan Bereschit (Schöpfungsbräutigam). Von beiden Bräutigamen pflegten Festlichkeiten veranstaltet zu werden, welche, gleich den Kirchenfesten des Mittelalters, mit einer Fröhlichkeit gefeiert wurden, die sich bis zu einem nicht von allen gebilligten Lärm steigerte. H s. unter Gesetz und Gesetzgebung. walt) bildet neben der richterlichen Gewalt und der Exekutivgewalt (s. d.) eine der drei Staatsgewalten. In absoluten Monarchien ruht dieselbe ausschließlich in der Hand des Monarchen, in konstitutionellen teilt sie der Monarch mit der Volksvertretung, in Republiken wird sie ausschließlich von der Volksvertretung ausgeübt. Vgl. Gesetz und Gesetzgebung und Gesetzgebende: Körper.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 906Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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