FeedGewährleistung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gewährleistung oder Gewährschaft scheim allgemeinen die Haftung für irgend eine Zusicherung: insbesondere bei dem er Sach oder der sonstigen onerosen Übergabe einer Sache die Haftung dafür, daß dieselbe nicht von einem andern mit Grund in Anspruch genommen werden könne, ferner für die Brauchbarkeit, Gesundheit, Größe und besonders versprochenen Eigenschaften der verkauften Sache. In der Regel berechtigt der Mangel dieser Eigenschaften zur Anstellung der Kontraktsklage auf Schadenersatz oder bei Käufen der Wandelklage (actio redhibitoria) auf Aufhebung des Geschäfts, oder der Minderungsklage (actio quanti die G. bei Viehverkäufen haben die meisten deutschen Staaten besondere Gesetze erlassen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 936Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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