FeedGewährleistung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gewährleistung der Mängel ist die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer dafür einzustehen, daß der verkaufte Gegenstand keine Mängel hat. Stellen sich später solche Mängel heraus, so hat nach röm. Recht der Käufer regelmäßig die Wahl, den ganzen Kauf rückgängig zu machen (sog. Wandelungsklage) oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen (sog. Minderungsklage). Diese Grundsätze gelten auch heute uweljedoch mit Ausnahme des Viehhandels, bei we chem sich das ältere deutsche Recht in vielen Partikularrechten (die jedoch unter einander wieder wesentlich abweichen) erhalten hat: danach haftet der Verkäufer einmal nur für solche Mängel des Tiers, welche auch bei aufmerksamer Besichtigung nicht zu entdecken waren, und sodann nur für gewisse, einzeln aufgezählte Hauptmängel. (Vgl. Gewährsmängel.) Das Deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 347—350) hat dem Käufer zur Wahrung seines Rechts eine Besichtigungs⸗ und Anzeigepflicht auferlegt (. Besichtigung der Waren) und die Geltendmachung desselben außerdem an eine kurze Verjährungsfrist (sechs Monate nach Ablieferung der Ware) gebunden. Kurn s. Gewährleistung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 937Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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