Ganerben (d. i. Miterben, coherdes) heißen in der ältern deutschen Rechtssprache mehrere zu gemeinsamem Besitz und gemeinsamer Benutzung eines Gutes oder einer Burg vereinigte Personen oder Familien. Nicht bloß durch Miterbrecht, sondern auch durch gemeinschaftliche Erbauung oder Eroberung einer Burg (Ganerbenschloß) wurde eine Vereinigung von G. oder Ganerbschaft begründet. Namentlich in adeligen Kreisen, z. B. in der fränk. Ritterschaft, kamen G. vor. Eine ansehnliche Ganerbschaft dieser Art war Burgfriedberg (s. Friedberg) in der Wetterau. Ganerbschaft bedeutete aber auch gemeinschaftlichen Besitz überhaupt, so den einer Waldmark (Haingeraiden, Hubmannschaften), eines Salzwerks u. f. w. In der Verbindung Erben und G. werden alle Erbberechtigten zusanunengefaßt und sind unter G. namentlich die entferntern Erben oder Seitenverwandten zu verstehen. Vgl. Wippermann, «Kleine Schriften jurist. und rechtshistor. Inhaltso (Heft 1: «aüber Ganerbschaftenv, Wiesb. 1873).