Handelsfreiheit nennt man die ungehinderte Bewegung des Handels und der Erwerbsthätigkeit überhaupt innerhalb der durch den Rechtsschutz der Personen und des Eigentums gezogenen Schranken. Die H. ist aber das System des privatwirtschaftlichen Individualismus und bildet insbesondere einen Gegensatz zu den Bestrebungen, das Erwerbsleben direkt durch stäatliche Institutionen, Normen und Beschränkungen zu regeln. Im neuern Verwesens, der gewerblichen Zwangs⸗ und Bannrechte, der Stapel⸗, Umlade⸗ und Niederlagerechte, der Binnen⸗ und Flußzölle in den Kulturländern ziemlich vollständig Bahn gebrochen und es sind nur einzelne Beschränkungen, z. B. in Bezug auf den Hausierhafter freilich von mehr polizeilicher als wirtftspolitischer Natur übriggeblieben. Die nationale Arbeitsteilung wird auf diese Weise am fruchtbarsten und zweckmäßigsten ausgebildet. Jede Art der Produktion konzentriert sich an den Stellen, wo sie unter den günstigsten Umständen betrieben werden kann, und der Handel vermittelt den freien Absatz ihrer Erzeugnisse im ganzen Lande. Beim Übergange zu diesem System werden allerdings viele lokale Interessen verletzt, allmählich aber verteilt sich auch die Bevölkerung den Produktionsbedingungen entsprechend und es wird dann mit möglichst geringem wirtschaftlichen Kraftaufwande ein Maximum der Produktion erzielt. Ob aber dieses System auch im internationalen Verkehr für jede der beteiligten Nationen das vorteilhafteste sei, ist eine andere Frage, die, solange die Nationen sich mit verschiedenen individuellen Interessen gegenüberstehen und eine Bevölkerungsverschiebung zwischen ihnen auf besondere Schwierigkeiten stößt, nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Die H. in diesem internationalen Sinne wird speziell als Freihandel (f. d.) bezeichnet.