FeedGiftmord
Recht & StaatBrockhaus 1882

Giftmord die absichtliche Tötung eines Menschen durch Beibringung eines dem Körper schon in geringen Gaben schädlichen Stoffs. Die Möglichkeit, in dieser Weise ohne allen Kraftaufwand und in sicherer Verborgenheit einen Mordvorsatz auszuführen, erklärt den Schrecken, den dieses Verbrechen zu verbreiten geeignet, und die Strenge, mit welcher die Strafgesetzgebung dagegen eingeschritten ist. In Rom bedrohte die Lex Cornelia de sicariis 81 v. Chr. schon den Verkauf von schädlichen Stoffen zum Zwecke absichtlicher Vergiftung und den selbst erfolglosen Versuch der Tötung mit Todesstrafe, und für das gemeine Recht setzte die Carolina die Strafe des Rades fest, auch wenn der Vergiftete nur an seiner Gesundheit Schaden genommen. In den neuern Strafgesetzbüchern wird der G. nicht neben dem Morde besonders Euet gehoben. Merkwürdige Prozesse wegen Vergiftung veranlaßten die Marquise von Brinvilliers, Gesina Gottfried, Castaing, Marie Lafarge, Graf Bocarmé, Palmer, Kaspar Trümpy, die Stiftsdame Julie Ebergenyi und der Graf Gustav Chorinsky u. a. Diese und andere Fälle finden sich dargestellt im Reuen Pitavalo (Lpz. 1842 fg.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 34Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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