Brandstiftung ist sowohl das vorsätzliche als das fahrlässige Inbrandsetzen bestimmter im Strafgesetzbuch bezeichneter Gegenstände. Es ist dieser Verbrechensbegriff das aung⸗ einer sehr langen und verwickelten Entwickelung. Das röm. Recht hatte zuerst diese That nur unter dem Gesichtspunkte vorsätzlicher Sachbeschädigung oder öffentlicher Gewaltthätigkeit betrachtet, später ein besonderes außerordentliches erimen incendii mf Vorsar bei welchem Rücksicht genommen wurde auf Vorsatz und Wdes Lhtede Ort und Gegenstand der That, Stand des Thäters, sowie überhaupt auf die Gemeingefahr und die Ordnungsstörung. Das german. Recht erklärte dagegen das einfache Anzünden fremder Vermögensgegenstände als mit Buße sühnbare Sachbeschädigung, während ihm im Gegensatze zum Abbrennen bei Tageslicht in offener Fehde (Waldbrand) der mit heimlichen Mitteln feig begangene und brn impflichem Tode führende Nachtbrand, Mordbrand als schwerste, nur mit dem Tode ichen Quellen für den Mordbrand das Rad, für ühnbare That erschien. Nachdem die mittelalterjede andere B. die Schwertstrafe angedroht, drang allmählich, bei dem Mangel eines festen Begriffs, in der Praxis das röm. Recht mit seiner Talionsstrafe des Feuertodes durch, die sich noch bis in das 19. Jahrh. erhalten hat. Erst die neuern oris. esetzbücher haben dem Verbrechen der B. begriffsiche Klarheit und Schärfe gegeben. Das gegenwärtige Strafrecht des Deutschen Reichs trennt: 1) B. an eigenen wie fremden Sachen mit Gefahr für Personen. Sie liegt vor bei Inbrandsetzen eines zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäudes, eines Gebäudes, Schiffs, einer Hütte, welche Wohnung von Menschen dienen, einer Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient und in welcher sich zur Zeit der That Menschen aufalten, und es wird dieselbe mit 1—15 Jahren uchthaus bestraft, wogegen Zuchthaus von 10 —15 Jahren eintritt, falls der Brand den Tod eines Menschen verursacht oder die B. in der Abicht, unter Begünstigung derselben Mord oder aub zu begehen oder Au Win zu erregen, beganen wurde, oder der Brandstifter die Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat en, d. +*„ Gebäuden, Schiffen „Hütten, Bergwerken, Magazinen, auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagernden Warenvorräten, Vorräten an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Bau- und Brennmaterialien, Früchten auf dem Felde, Waldungen und Torfmooren, was mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft wird. Ist eins dieser Objekte dem Thäter gehörig, aber ande mn das Feuer einem der aufgeführten egenände mitzuteilen, und handelt der Thäter im Bewußtsein dieses Umstandes, so liegt mittelbare B. vor. Die B. ist vollendet, sobald der Gegenstand in Brand gesetzt » ist, was bei nicht mit sichtbarer lamme brennenden Sachen auch im Schwelen und ortglimmen liegt. Gleichgestellt der uenan durch Brennstoff wird die durch einen Spren stoff bewirkte. Mit Gefängnis bis zu 1 15 * Geld5100 bis 900 Mark ist die fahr ässige B. beroht, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren, wenn der Brand den Tod eines Menschen verurfacht. Gehört eine in Brand gesetzte Sache nicht unter die erwähnten Brandstiftungsobjekte, so liegt Sachbeschädigung oder Betrug vor. Letzteres kommt äufig vor, indem eine gegen euersgefahr ver7 Sache in betrügerischer Absicht in Brand + etzt wird (Reichs-Strafgesetzbuch, §. 265). Strafosigkeit tritt ein, wenn der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder löscht. Vgl. Osenbrüggen, Die Brandstiftunge (Lpz. 1854); Liszt, Das deutsche Reichs-Strafrechtv (Berl. 1881).