FeedGlaubenseid
ReligionBrockhaus 1882

Glaubenseid (professio fidei, sc. Romanae Tridentinae) heißt in der kath. Kirche das Glaubensbekenntnis, welches alle Geistlichen und kirchlichen Lehrer bei übernahme ihrer Amter, wie alle zu dieser Kirche Übertretenden feierlich ablegen müssen. Die Formel dieses Eides ist in den Ländern, welche die Dekrete der Tridentinischen Kirchenversammlung ohne wpesdePapn angenommen haben, diejenige, welche Papst Pius IV. nach den Beschlüssen dieses Konziliums abgefaßt, durch die Bulle vom 13. Nov. 1564 eingeführt und Pius IX. mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Vatikanischen Konzils 1877 ergänzt hat. In Frankreich, wo die disciplinären Beschlüsse des Tridentiner Konziliums nicht angenommen wurden, erhielt der G. für die Priester eigentümliche Anderungen. Mit dem G. ist der Eid der Treue, den die Bischöfe beim Antritt ihres Amts dem Papst zu leisten hadme nicht zu verwechseln. In der prot. Kirche hat man, ben, i0 im Widerspruch mit den Grundsätzen derselben, schon im Reformationszeitalter auf Veranlassung von innern Lehrstreitigkeiten angefangen, Geistliche, Lehrer und Kirchendiener (oft sogar sämtliche öffentliche Beamte) auf die öffentlichen Bekenntnisse zu verpflichten. Diese Verpflichtung, anfangs in der Form von Namensunterschriften, nahm in der Folge den Charakter eines förmlichen G. an, welcher seit dem 18. Jahrh. besonders als Schutzwehr Wusch das Überhandnehmen freierer kirchlicher Ansichten benutzt wurde. Seit Ende des 18. Jahrh. hat man in vielen Ländern durch Abänderung der Eidesformeln eine Beseitigung des Gewissenzwangs zu erzielen oder, wo die alten Aualean bestehen blieben, wenigstens durch laxe Auslegung derselben zu helfen gesucht. Indessen bot die äußerlich meist unerschüttert gebliebene Rechtsbeständigkeito der alten Bekenntnisse der neuerwachten Orthodoxie eine Handhabe, die alten Eidesformeln in ihrer ganzen Strenge wieder geltend zu machen und gegen Irrlehrero und GKetzerv, wie in Mecklenburg und Preußen, mit Absetzungen vorzugehen. Neuerdings ist der alte Bekenntniseid in einigen Landeskirchen, z. B. der sächsischen, wieder gemildert worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 96Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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