Gneist (Rud.), ausgezeichneter Rechtsgelehrter und Politiker, geb. 13. Aug. 1816 zu Berlin, besuchte das Gymnasium zu Eisleben und widmete sich seit 1833 zu Berlin jurist. Studien. Nachdem er die Staatsprüfungen bestanden und sich die jurist. Doktorwürde erworben, begann er 1839 die akademische Laufbahn, woneben er seit 1841 erst als Assessor beim Kammergericht, später als Hilfsrichter bei dem Obertribunal in allen Zweigen der jurist. Praxis thätig war. Von einer Reise nach Italien, Frankreich und England zurückgekehrt, ward er 1844 zum außerord. Professor ernannt. Er las mit Erfolg über röm. Recht (Pandekten), Kriminalrecht und Prozeß, sowie über öffentliches Gerichtsverfahren und Schwurgerich te. Als Schriftsteller trat er zu jener Zeit unter anderm mit den Arbeiten über Die formellen Verträge des neuern röm. Obligationenrechts v (Berl. 1845), später mit einem «Syntagma Institutionumo (Lpz. 1858, 2. Aufl. 1880) auf. Neben seiner Wirksamkeit als Richter und akademischer Lehrer war er auch in den den Wahlen zur preuß. Nationalversammlung 1848 sowie zur aufgelosten Zweiten Kammer unterlag er mit wenigen Stimmen gegen Joh. kemern Infolge der Reaktion w1850 trat er von seiner richterlichen Stellung im Obertribunal zurück und widmete sich seinem Lehramt, sowie ausgedehnten Studien über öffentliches Recht. Da sich in dem Ver-Baupiel Engle jener Zeit alle Parteien auf das eispiel Englands beriefen, fühlte sich G. zu öffentlichen und vielbesuchten Vorlesungen über die Verassungsgeschichte Englands und Frankreichs und 8 heutige engl. und franz. Staatsrecht veranlaßt. Als Ergebnis eingehender Studien erschien zunächst eine kleinere Schrift über Adel und Ritterschaft in Englando (Berl. 1853), welcher die umfassende Darstellung «Das heutige engl. Verfassungs⸗ und Verwaltungsrechtv (Bd. 1 u. 2, Berl. 1857 — 60), sein Hauptwerk, folgte. Als Mitglied des Abgeordnetenhauses, welchem er 1858—61 für Stettin, seit den Neuwahlen von 1862 für den Kreis Mansfeld angehörte, entwickelte er als eins der Häupter des linken Centrums sowie als Redner eine hervorragende Thätigkeit. Auch in den Sessionen der folgenden Jahre war G. einer der ersten Redner der liberalen Majorität im Abgeordnetenhause, jedoch fortwährend bemüht, die Möglichkeit friedlicher Verständigung offen zu erhalten. Im Sommer 1864 erregte er als Verteidiger im großen Polenprozesse die öffentliche Aufmerksamkeit. Als Mitglied der Konstituierenden Norddeutschen Bundesversammlung arbeitete er mit seinen nationalliberalen Freunden an dem Zustandekommen der deutschen Reichsverfassung mit, insbesondere an der verfassungsmäßigen egelung der deutschen Heeresverfassung. Im Landtage war er vieljähriger Vorsitzender der Petitionskommission. Eine besondere Thätigkeit entwickelte G. sodann für die Reform der innern Verwaltung Preußens. Die neuern Auflagen seines engl. Verwaltungsrechts (2 Bde., Berl. 1867; 3. Aufl. 1883) und des engl. Selfgovernment (Berl. 1871) sind mit besonderer Rücksicht darauf umgearbeitet. Es schließt sich daran eine vergleichende Darstellung des Verwaltungsrechts unter dem Titel Verwaltung, Justiz, Rechtswego (Berl. 1869), eine Schrift über „Die Selbstverwaltung der Volksschuler (Berl. 1869), über «Die preuß. Kreisordnungv (Berl. — — über den Rechtsstaate (Berl. 1872; 2. Aufl. 1879), «Zur Verwaltungsreform in Preußen v (Cpz. 1880). Die Schrift über Die preuß. Kreisordnung enthält das umfassende Programm der tiefgehenden Reformen, welche in der Staats⸗ und Provinzialverwaltung Preußens demnächst zur Ausführung gekommen und mit einem obersten Verwaltungsgerichtshofe abgeschlossen sind, zu dessen erstem Rat G. 1875 ernannt wurde. In weitern Kreisen war G. auch als Präsident des Deutschen Centralvereins für das Wohl der arbeitenden Klassen, sowie als Mitbegründer und Präsident des eisenacher Vereins für Sozialpolitik (1873) thätig. Einen sehr eifrigen Anteil hat G. als Referent an den kirchenpolit. Gesetzen und an der neuen evang. Kirchenverfassung Preußens genommen. In dies Gebiet Cauler die kleinen Schriften über die konfessionelle Schule (Berl. 1869), üher die Civilehe (1869) u. a. An der deutschen Justizreform war G. seit 1840 als Fürsprecher des mündlichen Anklageprozesses und der Schwurgerichte beteiligt (Küber die Bildung der Geschworenengerichte », Berl. 1849), dann als Mitglied, seit 1868 als Präsident des Deutschen Juristentags. In seiner Schrift über die „Freie Advokatur v Berl. 1867) hat er die Gestaltung der Rechtsanwaltschaft, des Justizpersonals, der Amtsgerichte, der Landgerichte so befürwortet, wie sie in den neuen deutschen Gesetzen zur Geltung gekommen ist. An diesen Gesetzen selbst war er als Mitglied der Reichsjustizkommission und durch die Schrift Vier Fragen zur Deutschen Strafprozeßordnung » (Berl. 1875) beteiligt und hat in den Verhandlungen des Deutschen Juristentags (1876) darüber einen ausführlichen Bericht erstattet. Aus jüngster Zeit datieren die Schriften über 4Gesetz und Budget v (1879), «Die preuß. Finanzreformy (Berl. 1881) und „Engl. Verfassungsgeschichter (Berl. 1882). Im Spätsommer und Anfang Herbst 1883 befand sich G. in Nordamerika, wo er auf Einladung Henry Villards, des Präsidenten der Nord-Pacific-Eisenbahn, mit andern deutschen Gästen an den anläßlich der Vollendung dieser Bahn stattfindenden Feierlichkeiten teilnahm.