Grundlasten, auch Reallasten, sind im weitesten Sinne alle diejenigen dauernden Lasten, welche auf einem Grundstück ruhen und die der Besitzer desselben als solcher zu tragen hat. In dieser Ausdehnung des Begriffs gehören dahin auch die auf dem Grundbesitz ruhenden Realsteuern, insbesondere die Grundsteuer. Faßt man den Begriff der G. aber enger, so fallen darunter nur diejenigen Lasten, bei welchen von einem Steuerverhältnis nicht die Rede ist, sondern welche, aus andern Verhältnissen entsprungen, von dem Eigentümer des Grundstücks zum Vorteil einer gewissen berechtigten Person, einer physischen oder moralischen (Korporation), dauernd geleistet werden. Ist eine physische Person berechtigt, so knüpft sich deren Berechtigung entweder an den Besitz eines Amts oder eines Grundstücks. Der Ursprung dieser G. ist ein sehr verschiedenartiger. Ein Teil derselben wurde, wie es scheint, bei Eroberungen von den Siegern den besiegten Grundbesitzern auferlegt. Ein anderer Teil stammt aus der Verleihung von Grundstücken an Unfreie und Hörige zu einem prekären Besitz gegen ursprünglich ungemessene Leistungen. Ein dritter Teil wurde freien Bauern, als man sie zwang, ihre Freiheit aufzugeben, sich einem Grundherrn zu unterwerfen und ihr Eigentum von diesem zu Lehn zu nehmen, widerrechtlich aufgebürdet. Wieder ein anderer Teil hat sich aus freiwillig im Wege des Rentenverkaufs übernommenen Renten und Naturalleistungen entwickelt. Noch ein anderer Teil besteht aus den Zehnten, welche die Grundbesitzer von ihren Erzeugnissen an die Kirche oder auch an andere Berechtigte abgeben mußten. Aber auch hiermit ist der Ursprung aller G. noch nicht dargelegt, und es erscheint auch als unmöglich, ihn gegenwärtig noch in allen Fällen genau feststellen zu wollen, nachdem die anfänglich vorhandenen Eigentümlichkeiten der verschiedenen Arten von G. im Laufe der Jahrhunderte völlig verwischt worden sind. Die einzelnen G. sind teils Fronen (s. d.), teils Zehnten (s. d.), teils Gülten und Grundzinsen (s.d.), teils Dienstbarkeiten, teils, wie die Laudemien, unbestimmte, nur bei gewissen Fällen eintretende Leistungen. Alle diese Arten von G., namentlich aber die Fronen und Zehnten, sind für die Landwirtschaft höchst nachteilig und verhindern ihre gedeihliche Entwickelung, welche auch von den auf Grundstücken haftenden, von manchen indes nicht als G. angesehenen Dienstbarkeiten (Servituten), wie namentlich dem auf Ackerland, Wiese und Wald ruhenden Weiderecht, schwer beeinträchtigt wird. Von dem Augenblick an, wo man der Landwirtschaft allgemeiner als früher eine hohe Bedeutung beizulegen anfing und der Staatswirtschaft die Aufgabe zuschrieb, im Interesse der Allgemeinheit das Aufblühen derselben in jeder Weise zu fördern, begannen daher auch die Bestrebungen, die G. aufzuheben. Diese Aufhebung ist in einigen Ländern ohne Entschädigung der Berechtigten, in den meisten aber mit Entschädigung auf dem gesetzlichen Wege der Ablösung erfolgt. In Frankreich wurden nach den Beschlüssen der Nacht vom 4. Aug. 1789 alle diejenigen G., welche auf dem Lehnrecht und der Leibeigenschaft beruhten, ohne Entschädigung aufgehoben, die übrigen aber, die aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen hervorgegangen waren, für ablöslich erklärt. Bei genauerer Prüfung stellte sich aber später überall heraus, daß der Ursprung der einzelnen, sehr verschiedenartigen G. nicht mehr ermittelt werden kann, und außerdem erregte die einfache Aufhebung ohne alle Entschädigung der Berechtigten deshalb, weil diese oft schwer davon betroffen wurden, Bedenken. Infolge dessen haben die Gesetzgebungen der einzelnen Länder mannigfaltige mehr oder weniger glückliche Versuche gemacht, das Interesse des + und das des Grundbesitzes gleichmäßig zu berücksichtigen. In Preußen wurde durch das Edikt vom 9. Okt. 1807 zwar die Leibeigenschaft und Erbunterthänigkeit (nebst dem damit verbundenen Gesindezwange und dem Loskaufgelde beim Verziehen) ohne Entschädigung aufgehoben, aber nicht nur die vertragsmäßigen, sondern auch die auf dem Besitz eines Grundstücks beruhenden Verpflichtungen aufrecht erhalten. Die Ablösung der letztern wurde dann schon 1811 angebahnt und allmählich weiter geführt, jedoch erst durch das Gesetz vom 2. März 1850 einheitlich und vollständig geregelt. In Betreff einzelner Grundsätze, welche bei der Grundentlastung in Betracht kommen, herrscht gegenwärtig kaum noch eine Meinungsverschiedenheit. So werden fast allgemein als solche Lasten, welche ohne Entschädigung vom Gesetz beseitigt werden können, diejenigen betrachtet, welche nachweislich widerrechtlich aufgelegt oder aus übertragenen hoheitlichen Rechten hervorgegangen sind, oder die zwar den Verpflichteten belasten, dem Berechtigten aber keinen Vorteil gewähren, oder zwar am Grund und Boden haften, indes, an ein Leibeigenschaftsverhältnis anknüpfend, im hohen Grade persönlich geworden sind. Ferner ist man darüber einig, da unbegrenzte Lasten, deren größere oder geringere Ausdehnung von dem Belieben des Berechtigten abhängt, unzulässig sind und mindestens auf ein bestimmtes festes Maß ohne Entschädigung beschränkt werden müssen. Was die andern Lasten betrifft, bei welchen mehr oder weniger sicher ein privatrechtlicher Titel zu Gunsten des Berechtigten vorhanden ist, so dürfen dieselben abgelöst werden, und zwar wird fast allgemein sowohl dem Verpflichteten als auch dem Berechtigten das Recht zugestanden, auf Ablösung anzutragen; in vielen Fällen ist sogar gesetzlich bestimmt worden, daß, wenn innerhalb einer bestimmten Frist von Jahren die Ablösung nicht beantragt worden ist, von seiten der Staatsbehörden die Einleitung des Ablösungsverfahrens gefordert werden kann oder von Amts wegen bewirkt werden muß. Von außerordentlicher Wichtigkeit sind die Grundsätze, welche bei der Ablösung der privatrechtlich entstandenen Lasten zur Geltung kommen. Daß der Berechtigte nicht voll entschädigt wird, wenn er zu Gegenleistungen verpflichtet ist und diese emit fortfallen, versteht sich von selbst. Bei der Fest⸗ „stellung der Entschädigung soll dann festgehalten „werden, daß weder der Berechtigte eine starke .Einbuße leidet noch dem Verpflichteten Schulden, „welche er nicht tragen kann, aufgebürdet werden. tIn übereinstimmung damit steht, daß, wenn die „(Entschädigung des Berechtigten in Grund und Boden besteht, darauf gesehen wird, daß der Rest⸗ „besitz des Verpflichteten noch den Umfang hat, der die ordnungsmäßige Kultur gestattet. Diese Rück⸗ „sichtnahme gründet sich nicht allein auf Erwägun⸗ „gen, welche das allgemeine Staatswohl ins Auge „fassen, sondern auch auf den Umstand, daß der )Verpflichtete zwar zur Tragung der Lasten, aber nicht zur Zahlung des Kapitals verbunden ist. „Wo die Anwendung dieser Grundsätze auf Schwierigkeiten stößt und das Staatsinteresse stark hervortritt, pflegt der Staat einzuschreiten, indem wöhnlicher geschieht, das Ablösungskapital zinslos oder gegen einen mäßigen Zins vorschießt und Annuitäten tilgen läßt. Die Entschädigung besteht in manchen Fällen in