FeedGrund und Boden
Recht & StaatBrockhaus 1882

Grund und Boden, in den meisten in Zahlung eines Kapitals. In allen Fällen muß der Wert der Last für den Berechtigten festgestellt werden. Ist das geschehen, so kann ermittelt werden, welchen jährlichen Ertragswert der Grund und Boden nach Abzug der Last für den Besitzer noch hat, und hiernach die wirkliche Teilung des Grundstücks erfolgen. Indes wird dies Verfahren im allgemeinen, weil es den Pflichtigen benachteiligt, mit vollem Fug als ungerecht betrachtet, und ist deshalb nur dann in Anwendun gekommen, wenn die Berechtigten großen Einflu auf die Gesetzgebung auszuüben vermochten. Wird dem Berechtigten ein Kapital gewährt, so ist der durchschnittliche Kestorneil der Last mit Rücksicht auf einen gesetzlich festzustellenden Zinsfuß mit einer shädi von Jahren zu multiplizieren und so das Entschädigungskapital zu ermitteln. Der dem Berechtigten günstigste Zinsfuß, welcher bisher angenommen zu werden pflegte, war 4 Proz., sodaß der Pflichtige den 25fachen Betrag des Jahreswertes zu zahlen hatte. Häufiger tritt mit Recht die Entschädigung mit dem 20- und 18fachen Betrag auf, indes kommt auch namentlich da, wo der Charakter der Last als privatrechtlicher nicht ganz feststeht, der 16⸗, 15⸗ und 14fache Betrag vor. Sind die Leistungen nicht jährliche, sondern nur bei bestimmten Vorfällen, z. B. Verkäufen vorkommende, so ist, wenn sie nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden, die durchschnittliche Zahl der Fälle im Jahrhundert zu ermitteln und hiernach der Jahreswert behufs der Kapitalisierung festzustellen. Die Ausführung ist nach dem Vorgange Preußens durch eigene, kollegialisch eingerichtete Behörden, sog. Generalkommissionen, sehr erleichtert worden. Ferner haben die sog. Landrentenbanken allen Beteiligten zur Erleichterung der finanziellen Abwickelung des Ablösungsgeschäfts große Dienste geleistet. Vgl. Judeich, Die Grundentlastung in Deutschlando (Lpz. 1863); L. von Stein, «Verwaltungslehrev (Tl. 7: «Die Entwährung», Stuttg. 1868); Pözl, „Das (bayr.) Gesetz, die Grundentlastung betreffend, vom 28. April 1872 (Münch. 1873).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 564Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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