Grundsteuer ist eine vom Ertrage des Grundes und Bodens erhobene direkte Staatssteuer, der sich meistens auch Zuschläge für die Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörperschaften anschließen. Sie trägt namentlich den Charakter einer Real⸗ und Ertragsteuer, indem sie unmittelbar das ertragbringende Objekt trifft, ohne Rücksicht darauf, ob der Ertrag für eine oder für mehrere Personen zu Einkommen wird, aber namentlich ohne Rücksicht auf die Verzinsung der das Grundstück belastenden Hypothekenschulden. Der nominelle Eigentümer hat den ganzen Betrag der Steuer zu entrichten, auch wenn er das Grundstück nur mit einer kleinen Anzahlung erworben hat. Nach den modernen Anschauungen müssen alle Grundbesitzer des Landes nach gleichen Normen zur G. herangezogen werden. Nur hinsichtlich des Grundeigentums des Staates und des Fürstenhauses und des zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Bodens, wie der Wege, Kirchhöfe u. s. w., erscheinen Ausnahmen zulässig; jedoch müssen privatwirtschaftlich ausgenutzte Staatsdomänen, sofern sie Gemeinde⸗ oder andere Zuschläge zu entrichten haben, wenigstens formell ebenfalls zur G. veranlagt werden. Die G. soll eine gewisse Quote des Reinertrags der Grundstücke für den Staat einziehen, und zwar wird dieser Bruchteil in einigen Staaten unmittelbar festgesetzt, in andern aber ist die im ganzen aufzubringende Summe auf unbestimmte Zeit oder doch auf eine bestimmte längere Periode festgesetzt, und diese wird dann auf die einzelnen Grundstücke nach Verhältnis ihres geschätzten Ertrags (oder Werts) verteilt. Im erstern Falle erscheint die G. als Quotitäts⸗, im zweiten als Repartitionssteuer. Der Reinertrag (oder in einigen Staaten der Kapitalwert) der Grundstücke wird nach verschiedenen Methoden wenigstens annähernd ermittelt und danach der Steuerkataster aufgestellt. (S. Grundkataster.) Theoretisch sollte der steuerpflichtige Reinertrag nur aus der eigentlichen Grund-oder Bodenrente (s. d.) und der Verzinsung des in den Boden gesteckten Meliorationskapitals bestehen; es wäre also von dem ganzen Reinertrag eines Gutes die Verzinsung des Betriebskapitals und ein angemessener Gewinn des Unternehmers abzuziehen. In Wirklichkeit wird jedoch nicht so verfahren, und der geschätzte Reinertrag, allerdings meistens niedrig gegriffen, bleibt eine mehr oder weniger problematische Größe. Für die bebauten Grundstücke besteht in den meisten Staaten eine die G. ersetzende Gebäudesteuer (. d.); in andern aber werden dieselben ebenfalls (in Frankreich als Boden der besten Klasse) mit der G. belastet. Da die G. an einem Objekt von stets dauerndem Bestand haftet, so erhält sie den Charakter einer Art von Grundlast, einer auf das Grundstück zum Vorteil des Staats radizierten Rente. Wird dieselbe neu aufgelegt oder später erhöht, so wird bei einem Verkauf des Grundstücks der Preis desselben um den kapitalisierten Betrag der Steuer oder der Steuererhöhung herabgedrückt und der neue Käufer dadurch auf Kosten seines Vorgängers entlastet. Umgekehrt kommt ein Grundsteuererlaß einem Kapitalgeschenk für den jeweiligen Eigentümer gleich. Solange die G. das Wesen einer Ertragsteuer behält, wird sie von diesen mißlichen Eigentümlichkeiten nicht befreit werden können. Wohl aber wäre dieses in einem alle Einkommenszweige gleichmäßig umfassenden System der persönlichen Einkommens- und Vermögensbesteuerung zu erreichen, in welchem das Grundeigentum in gleicher Linie mit dem beweglichen Kapitalvermögen als eine Quelle von fundiertem Einkommen behandelt würde. Solange aber eine so einschneidende Reform nicht durchgeführt werden kann, darf der Staat auf die G., wie sie einmal besteht, nicht verzichten‚f vollends nicht, wenn, wie dies in Preußen geschehen, die Besitzer der früher steuerfreien Güter bei der Einführung derselben eine Kapitalentschädigung erhalten haben. Auch die oft vorgeschlagene Uberweisung derselben im ganzen oder zur Hälfte an die Gemeinden erscheint bedenklich, da der Vorteil einer solchen Maßregel den Gemeinden in einer sehr ungleichmäßigen Verteilung zufließen würde. Die G. erscheint zuerst als eine primitive Form der Vermögenssteuer und hatte als solche im röm. Kaiserreich eine große Bedeutung. Im Mittelalter sinden sich statt der G. feudale Grundabgaben mit verschiedenen Formen und Benennungen, namentlich die sog. Beden, zu denen sowohl landesherrliche wie lehnsherrliche und grundherrliche Abgaben gerechnet wurden. Mit der Entstehung der centralisierten modernen Staatsform bildete sich dann auch wieder eine G. mit eigentlichem staatlichen Steuercharakter aus, jedoch anfangs mit vielen Befreiungen zu Gunsten der privilegierten Stände. Eine neue Phase in der Entwickelung der G. wurde durch die Französische Revolution herbeigeführt. Das franz. Gesetz vom 23. Nov. 1790 läßt einigermaßen den Einfluß der physiokratischen Steuerlehre erkennen, indem es dem Grundbesitz unter Wegräumung aller Privilegien die hohe Summe von 240 Mill. Frs., 20 Proz. des als wahrscheinlich angenommenen Reinertrags desselben, als Steuer auferlegte. Diese Belastung erwies sich allerdings bald als übermäßig und mußte vermindert werden, immerhin aber ist die G. in Frankreich höher geblieben als in den übrigen Ländern und bringt gegenwärtig noch 175500000 Frs. ein. Diese Summe wird durch das Budgetgesetz auf die Departements repartiert, dann durch die General⸗ und Arrondissementsräte auf die Arrondissements und Gemeinden verteilt und erst in den letztern nach den Katasterschätzungen auf die Steuerpflichtigen umgelegt. Der franz. Kataster ist eben, obwohl er 150 Mill. Frs. gekostet hat, wegen seiner Ungleichmäßigkeit nur von beschränkter Brauchbarkeit. Das franz. Grundsteuersystem bestand auch in einem Teile der von Preußen 1815 neuerworbenen Provinzen; in den übrigen Landesteilen waren die Steuereinrichtungen sehr verschieden und es gab noch viele Befreiungen und Bevorzugungen. Erst durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 wurde (gleichzeitig mit der Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer) eine gleichmäßige G. für die ganze Monarchie geschaffen. Der zu repartierende Gesamtbetrag derselben wurde auf 10 Mill. Thlr. festgesetzt, ist aber gegenwärtig, hauptsächlich infolge der Gebietsvergrößerungen von 1866, auf 40 188000 Mark gebracht. Die früher bevorzugten Grundbesitzer erhielten, je nach der Natur ihrer Privilegien, den 20fachen oder den 13½ fachen Betrag der Summe, die sie jetzt mehr zu zahlen hatten, als Entschädigung. In England folgte auf verschiedene ältere grundsteuerartige Abgaben im J. 1693 die Einführung einer allgemeinen, nach einer genauern Abschätzung angelegten Land taxv. Dieselbe wurde 1798 dauernd auf 4 Shill. vom Pfund Sterling des ursprünglich geschätzten Ertrags fixiert und zugleich für ablöslich erklärt. Durch solche Ablösungen ist sie jetzt auf einen jährlichen Betrag von 1074000 Pfd. St., etwa die Hälfte des anfänglichen, herabgebracht worden.