Güterzüge werden beim Betrieb der Eisenbahnen diejenigen Züge genannt, welche ausschließlich zur Beförderung von Frachtgütern (s. Güter) dienen. Werden mit einem G. auch Personen befördert, so heißt derselbe ein Gemischter Zug. Die G. teilt man je nach ihrer Bestimmung ein in sog. Lokalgüterzüge, Ausladegüterzüge, welche den Lokalverkehr in Wagenladungen und Colli vermitteln, ferner in G. für durchgehenden Verkehr; je nachdem dieselben allein nur mit Kohlen, Vieh oder sonstigen Roblenüge, beladen werden, nennt man sie auch ohlenzüge, Viehzüge u. s. w. Die Fahrgeschwindigkeit der G. darf nach dem „Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlandso (s. Eisenbahnrecht, Bd. V, S. 879 d) 45 Em in der Stunde nicht überschreiten, während für die Personenzüge eine Geschwindigkeit bis zu 75, ausnahmsweise bis zu 90 km in der Stunde zulässig ist. Bei der Zusammenstellung der G. sind besonders noch folgende Vorschriften zu beachten: Wagen, mit Petroleum, Chemikalien oder sonstigen feuergefährlichen Stoffen beladen, sowie Wagen mit defekten Wagenteilen sind stets an den Schluß des Zugs zu stellen. Dasselbe hat zu geschehen mit beladenen sowohl als leeren Langholz⸗(Kessel⸗⸗Wagen, deren Zahl höchstens drei in einem Zuge betragen soll. Die Stärke eines Güterzugs soll nie über 150 Achsen betragen.