FeedHandelsgerichte sind besondere Tribunale
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Handelsgerichte sind besondere Tribunale, die über Handelssachen entscheiden. Welche Sachen für solche anzusehen, ist in den verschiedenen Gesetzgebungen verschieden bestimmt. Schon die Griechen und in gewissen Beziehungen auch die Römer erkannten die Notwendigkeit einer raschen Erledigung von namentlich bei dem Marktverkehr entstandenen Differenzen. H. nach neuerer Art zur Verwertung eines eigenen Handelsrechts bildeten sich aber erst seit dem Mittelalter. Richter waren hier anfangs teils die Vorstände der Landsmannschaften fremder Kaufleute, zu welchen die Beklagten gehörten, teils besondere, durch die Ortsobrigkeiten und Stadtherren zum Schutze des Handels und zur Gewährung schleuniger Rechtshilfe (des Gastrechts) eingesetzte Beamte, die vielfach den Namen Konsuln führten. Allmählich kamen auch Rechtsgelehrte in diese Stellen. In manchen Handelsstädten bestanden die H. nur aus einer Abteilung des gewöhnlichen Gerichts, wie z. B. zu Frankfurt a. M., zu Leipzig, dessen Handelsgerichtsordnung von 1682 datiert. Die allein für den Seehandel bestimmten (Gerichte führen den Namen Admiralitäts-Kollegium, wie z. B. das zu Hamburg 1623 eingesetzte. In Frankreich, wo sich zu Paris 1563 ein aus vier Konsuln und einem Rechtsgelehrten bestehendes H. aufthat, waren außerdem von Karl IX. 1565 und Ludwig XIV. 1673 Zunftgerichte der Kaufleute anerkannt worden, die ihre Zuständigkeit allmählich weiter ausdehnten. Hieran schloß sich 1808 die neuere Verfassung an, wonach in den Städten mit Handel und entwickelter Industrie entweder die gewöhnlichen Gerichte erster Len em oder Kollegien von Kaufleuten in Handelssachen entschieden. Jetzt bestehen dort 389 Handelstribunale, unter diesen 216 nur aus Kaufleuten gebildete. Belgien, Italien, Spanien und Portugal besitzen ähnliche H. In Dänemark ist die Jurisdiktion in Handelssachen neu geregelt durch Gesetz vom 19. Febr. 1861, betr. die Errichtung eines See- und Handelsgerichts in Kopenhagen, sowie die Behandlung der See⸗ und Handelssachen außerhalb Kopenhagens. In Deutschland urteilten bis in die neueste Zeit noch vorzugsweise rechtsgelehrte Richter auch über

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 780Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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