Handelssache ist jedes dem Handelsverkehr angehörige Rechtsverhältnis, welches ebendeshalb nach Handelsrecht zu beurteilen ist (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 1); die H. in diesem Sinne lassen sich nicht erschöpfend aufzählen, obwohl die Einführungsgesetze zum Handelsgesetzbuch dies vielfach versucht haben; vor allem sind H. alle diejenigen Rechtsverhältnisse, welche im Gesetzbuche selber geregelt sind, aber außerdem noch zahlreiche andere. Bed den Prozeß ist der Ausdruck H. ebenfalls von edeutung, sofern cfür Handelssachen eigene Kammern bei den Landgerichten gebildet werden können; das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt in §. 101 die Zuständigkeit derselben für Klagen gegen einen Kaufmann aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, für Klagen aus einem Wechsel, aus einem handelsrechtlichen Gesellschaftsverhältnis, aus einem Firmen⸗, Marken⸗, Muster⸗ und Modellrecht, aus der Veräußerung eines Handelsgeschäfts, aus dem Verhältnis zwischen Prinzival und Handlungsdiener, zwischen Handelsmakler und dessen Auftraggeber, endlich füv Klagen aus einem Rechtsverhaltnis des Seerechts.