Handelssachen, und wo die Verstärkung wichtiger H. durch kaufmännische Beisitzer für nötig erachtet wurde, hatten letztere gewöhnlich mehr die Eigenschaft von sachverständigen Zeugen über die Besonderheiten des Handels als von wirklichen Richtern. Nach §. 100 des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 können, soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden annimmt, bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile derselben Kammern für Handelssfachen gebildet werden. Dieselben entscheiden nach §. 109 in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Nach §8. 111 fg. ist das Amt der Handelsrichter ein Ehrenamt; die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt und haben während der Dauer ihres Amtes in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten. Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher als Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen oder eingetragen gewesen ist, das dreißigste Jahr vollendet hat und in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen wohnt. An Seeplätzen können Handelsrichter auch aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen ernannt werden. Als oberster Gerichtshof für Handelssachen bestand bereits für den Norddeutschen Bund durch Gesetz vom 12. Juni 1869 seit 5. Aug. 1870 das Bundesoberhandelsgericht zu Leipzig, welches 1871 nach Gründung des Deutschen Reichs die Bezeichnung Reichsoberhandelsgericht erhielt und seit dem 1. Okt. 1879 dem Reichsgericht Platz gemacht hat. In England bestehen keine wahren H., wenn auch als ähnliche Institute für einzelne Handelsinteressen die Courts of admiralty und Courts of bankruptey zu betrachten sind, die indes keine Kaufleute als Mitglieder zuziehen. In den Vereinigten Staaten von Amerika haben bei Handelssachen stets Geschäftsleute über die Thatfrage zu entscheiden, wonach das rechtsverständige Gericht in Gemäßheit des Gesetzes erkennt.