Handelsprivilegien nennt man im internationalen Recht diejenigen Vorrechte, welche ein Staat einem andern Staate in Bezug auf den Handelsverkehr vor sonstigen Staaten gewährt; im öffentlichen Recht des einzelnen Staats versteht man darunter Vorrechte, welche einzelnen Personen oder Vereinen oder auch ganzen Klassen von Personen in Bezug auf den Handelsbetrieb gewährt werden. Besonders wichtig waren im Mittelalter die H. der Juden, die diesen gestatteten, Wucher zu treiben, d. h. Geld gegen Zins auszuleihen (s. Wucher), und gestohlene Sachen nur gegen Ersatz des von ihnen dafür Gezahlten herausgeben zu müssen. Das neuere Recht perhorresziert die H. wie die Privilegien überhaupt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 787Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei