Handelswerto, d. h. unabhängig von den individuellen Verhältnissen dessen, welchem die Güter gehören. Wenn daher ein Rechtssatz vorschreibt, daß unter gewissen Umständen der A seinem Kontrahenten B den H. zu ersetzen habe, so liegt hierin regelmäßig eine Verminderung der gewöhnlichen Ersatzpflcht, welche auf «das Interesses des B geht, also z. B. auch eine Konventionalstrafe mitumfaßt, welche B einer dritten Person schuldet. Der wichtigste Fall einer solchen auf den gemeinen H. beschränkten Haftung ist der des Frachtführers und Verfrachters bei Verlust oder Beschädigung der transportierten Güter (Handelsgesetzbuch, Art. 396 und 612; vgl. Frachtvertrag); wo kein H. konstatiert werden kann, ist dann der sonstige gemeine Verkehrswert, nötigenfalls durch Sachverständige, festzustellen.