Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage u. dgl. sind Klauseln, welche, in das Connossement (s. d.) aufgenommen, die gesetzliche Haftung des Verfrachters (s. Art. Frachtgeschäfte) für gewisse die Ladung schädigende Ereignisse aufheben, falls letztere nicht durch ein Verschulden des Schiffers oder einer Person der Schiffsbesatzung herbeigeführt wurden (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 659). Oft werden diese Klauseln auch allgemein auf alle Seegefahren gestellt (athe dangers of the seas exceptedo), und neuerdings sind gar solche üblich geworden, welche die gesetzliche Haftpflicht des Verfrachters Anadeit beseitigen sollen, und leider ist die Zulässigkeit derselben, so drückend sie für den Ladungsinteressenten sind, nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung nicht zu bezweifeln. Vgl. Voigt, Zum See⸗ und Versicherungsrechto (Jena 1880).