Handlohn (Ehrschatz, Lehnware, laudemium) nennt man die Abgabe, die der neue Erwerber, namentlich der Käufer, oft auch der Erbe eines Bauerguts an den Gutsherrn bezahlen mußte zur Anerkennung dessen Gutsherrlichkeit. Der H. bestand regelmäßig in gewissen Prozenten des Gutswertes. Jetzt ist der H. meistens abgelöst.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 808Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei