Hand (Che zur linken), soviel wie Morganatische Che (. d.);vgl. Che, Bd. V, S. 7864. and (gesamte) nennt man ein im deutschen Recht vorkommendes Gemeinschaftsverhältnis, wonach eine Sache oder ein Recht mehrern gehört, ohne daß jedem einzelnen eine fest bestimmte Quote, wie beim röm. Miteigentum, zugewiesen ist. Die gesamte H. kam bei Grundbesitz vor sowohl bei freiem Eigentum, als namentlich bei Lehngütern (Belehnung zur gesamten H. oder Gesamtbelehnung, s. Lehn und Lehnwesen), Bauerütern, bei Forderungen und Schulden, bei dem erhältnis der Ehegatten zueinander hinsichtlich des Vermögens u. s. w. Der Ausdruck ist so zu erklären, daß die Gesamthänder, d. h. die an der Gemeinschaft Beteiligten, bei rechtlichen Dispositionen ihre Hände ineinander legen, um wie ein Körper zu erscheinen. Im neuern Recht findet die gesamte H. nur noch selten Anwendung.