Handlungsbevollmächtigte ein, welcher Prokura hat, der sog. Prokurist (s. d.).Das Verhältnis des Kaufmanns zu seinen H. beruht auf einem Dienstvertrag, den man bei den Commis wohl als «Engagemento, bei den Lehrlingen als Lehrvertrago bezeichnet, der Kaufmann heißt im Verhältnis zu dem H. der Prinzipalo (so auch technisch im Han elsgesetzbuch). Kein H. darf ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen (Handelsgesetzbuch, Art. 59), braucht aber im übrigen seine Zeit und Kraft nur in dem ausbedungenen oder ortsgebräuchlichen, eventuell durch Sachverständige festzustellenden Umfange seinem Prinzipal zu widmen, und in derselben Weise sind die Gegenleistungen des letztern (Gehalt, Beköstigung) zu bestimmen. (Handelsgesetzbuch, Art. 57.) Das Dienstverhältnis kann, wenn nichts anderes bedungen ist, von jeder Seite mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden, was jedoch auf Lehrlinge naturgemäß keine Anwendung findet (Handelsgesetzbuch, Art. 61); doch kann auch außerdem jederzeit aus wichtigen Gründen die Aufhebung des Dienstverhältnisses erlangt werden; die Beurteilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen (Handelsgesetzbuch, Art. 62): Beispiele geben die Art. 63, 64 des Tihmere Eee (z. B. thätliche Mißhandlung, schwere Ehrverletzung seitens des Prinzipals, Untreue, anhaltende Krankheit, unsittlicher Lebenswandel seitens des H.).