FeedHandelsreisender
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Handelsreisender oder Handlungsreisender (Commis-voyageur), ein Handlungsdiener (. d.), den sein Prinzipal zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet (Handelsgesetzbuch, Art. 49); der H. gehört zu den Handlungsbevollmächtigten und ist als solcher gesetzlich bevollmächtigt, alle Rechtsandlungen für den Prinzipal vorzunehmen, die eine erartige Thätigkeit in dem bestimmten Gewerbe gewöhnlich mit sich bringt; dahin gehört auch das Einkassieren und Kreditieren in Bezug auf solche Verkäufe, die der H. selbst abgeschlossen hat. Die Reichs-Gewerbeordnung, SS. 44, 44 a (Gesetz vom 1. Juli 1883), hat für den Geschäftsbetrieb durch H. gewisse Beschränkungen eingeführt, mag es sich nun um den Ankauf oder um den Verkauf von Waren handeln. Fuufenden W. dürfen regelmäßig nicht die zu veraufenden Waren selbst, sondern nur Proben und Muster derselben mitgeführt werden; auch muß jeder H. eine obrigkeitlich ausgestellte Legitimationskarte mit sich führen, welche für das ganze Reich, aber nur für das laufende Kalenderjahr Guültigkeit besitzt. Ein H., welcher durch eine prozentweise Vergütung (Provision) auf den Wertbetrag der bezüglichen Verkäufe entschädigt wird, heißt Provisionsreisender; der sog. Stadt⸗ oder Platzreisende, welcher am Sitz seines Handlungshauses Verkäufe abuschließen sucht, ist kein H. im technischen Sinne, höndern ein gewöhnlicher Handlungsdiener.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 789Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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