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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Empfehlungen (kaufmännische). Häufig werden Handelshäuser von ihresgleichen um Auskunft über Geschäftsleute angegangen, welche eine Bestellung gemacht, einen sonstigen Auftrag erteilt, Kredit nachgesucht haben, nicht selten mit dem Ersuchen, sich über das materielle Maß der Kreditwürdigkeit auszusprechen. Die entsprechende Auskunft dlest begreiflicherweise mit Vorsicht erteilt zu werden; auch wenn sie durchaus günstig lautet, gibt man sie gemeinhin unter dem Vorbehalt, daß man nicht dafür aufkommen könne und wolle; indes begründen eine Anfrage der in Rede stehenden Art und eine empfehlende Antwort darauf kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anfragenden und dem Empfehlenden, auch wenn letzterer jenen Vorbehalt nicht beigefügt hat. (Erkenntnis des deutschen Reichs-Oberhandelsgerichts vom 28. Jan. 1876.) Anders ist es, wenn eine wissentlich unwahre Auskunft erteilt wird; eine solche begründet für den dadurch Geschädigten, auch wenn dieser mit demjenigen, welchem die unwahre Auskunft erteilt worden, nicht identisch ist, eine Klage gegen den Empfehler auf Schadenersatz. (Nämliches Erkenntnis.) Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch enthält nichts über be, die dpuntu C., und desfallsige Handelsgebräuche, die ½1 nach diesem Gesetzbuch Platz greifen würden, bestehen gleichfalls nicht; es kommen demnach in seinem Geltungsgebiete die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Leistet man für die Verpflichtung eines Empfohlenen förmlich Garantie, so wird man natürlich als Bürge verbunden. Um sich gegen die Anmutung einer Verantwortlichkeit zu sichern, pflegt der Auskunftgeber seiner Auskunft die Bitte beizufügen, diese gohne sein Präjudizo, «ohne seinen Nachteil zu gebrauchen, auch wohl den vorhin gedachten Vorbehalt Kohne Obligos oder aohne Verbindlichkeits auszusprechen; solche Hinzufügungen sind aber rechtlich ganz wirkungslos und schüßen insbesondere nicht gegen die Folgen eines etwa beobachteten arglistigen Verfahrens. (So auch nach einem Ausspruch des vormaligen preußischen Obertribunals von 1871.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 109Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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