Handelsverkehrs, ganz besonders für die Modalitäten der Zahlung (z. B. 43 Monate Ziels, Rabatt bei Barzahlung u. dgl.). Handelsbücher. Kaufleute sollen ihre mannigfaltigen Rechtsgeschäfte und die daraus hervorgehenden Ansprüche und Verbindlichkeiten schriftlich aufzeichnen, um damit sowohl ihrem eigenen Gedächtnis als dem ihrer Kunden nachhelfen und sich jeden Augenblick über den Stand ihrer Angelegenheiten, sowie über die etwaige Notwendigkeit einer Liquidation der Handlung oder gar einer Insolvenzanzeige unterrichten zu können. Diesen Zwecken wird durch eine zweckmäßige Buchführung und durch von Zeit zu Zeit wiederholte Inventuren oder Befundaufnahmen genügt. (S. Buchhaltung und Bilanz.) Das franz. Recht verpflichtet den Kaufmann, in einem unen die von Tag zu Tag vorgekommenen Geschäfte zu verzeichnen, die Korrespondenz zusammenzustellen (Kopierbuch) und jährlich ein Inventarium aufzunehmen; das Deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 28—40; die Art. 34, 35, 36, 37 Satz 2 und 39 sind aber jetzt aufgehoben) verpflichtet den Kaufmann zur Führung von Büchern, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sindo, und zu alljährlicher Anfertigung eines Inventars und einer Vermögensbilanz; die Inventarisierung des Warenlagers muß, wenn sie füglich nicht jedes Jahr geschehen kann, wenigstens alle zwei Jahre erfolgen. Ferner erheischt das Deutsche Handelsgesetzbuch die Der zu mehmem der empfangenen Handelsbriefe und der 5 nehmenden Kopien der abgesandten Handelsbriefe, letztere in chronol. Folge in einem Buche vereinigt. Die H., Inventare, Bilanzen und empfangenen Handelsbriefe sind nach deutschem Recht während zehn Jahre vom Tage der letzten Eintragung an aufzubewahren. Die H. müssen gleich den andern, welche der Kaufmann zur genauern übersicht anlegt, in einer lebenden Sprache mit deren Schriftzeichen (also nicht mit hebr. Kurrentschrift) und so gehalten sein, daß sie nicht durch unleserlich gemachte oder veränderte Einträge oder durch das Leerlassen von gewöhnlich zu beschreibenden Stellen den Verdacht einer ausgeführten oder beabsichtigten Fälschung erwecken. Bei Fallimenten wirkt es namentlich erschwerend, wenn der Gemeinschuldner die Bücher gefälscht oder gar durch deren Beseitigung die Einsicht in seine Vermögensverhältnisse erschwert hat. Nach dem Grundsatze, daß niemand seine Privatverhältnisse in fremdem Privatinteresse zu offenbaren braucht, können Kaufleute in der Regel nicht angehalten werden, andern die Durchmusterung ihrer Bücher zu gestatten. Hiervon ist jedoch abzugehen, falls die Anteile eines Miterben oder sonstigen Teilhabers aus dem Handlungsvermögen abgesondert werden sollen, oder dafern der Handlungsinhaber in Konkurs gerät. Im Laufe eines Rechtsstreits kann auch der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verfügen. Die Einsicht in die Bücher freiwillig zu gewähren, bleibt jedem Kaufmann unbenommen, und es wird von dieser Befugnis bei den Versuchen, eine Bewahrheitung von Ansprüchen aus den eigenen Büchern herzuleiten, nicht selten Gebrauch gemacht. Obgleich nämlich für gewöhnlich feststeht, daß eine Handschrift nicht für den Aussteller, sondern nur gegen ihn beweist, so findet doch dieser Satz auf H. keine vollständige Anwendung. Vielmehr wird bei Kaufleuten, wenn sie sich eines guten Rufs erfreuen und ihre Bücher ordnungsmäßig geführt, ingleichen die darin verzeichneten Thatsachen nicht an sich höchst unwahrscheinlich sind, mit gutem Grunde vorausgesetzt, daß die Geschäftsherren lieber auf einen unredlichen Vorteil verzichten, als ihre Buchhaltung durch solche Einträge in Unordnung bringen und sich selbst der zweifellosen Übersicht berauben würden. Daher erkennt der Richter auch heute noch den ordnungsmäßig geführten H. eine große Bedeutung bei der Beweiswürdigung zu, obwohl ihre frühere formelle Beweiskraft jetzt beseitigt ist.