Hausierhandel heißt derjenige Handel, welcher von Ort zu Ort durch Angebot und Absatz der Waren in den Häusern der Konsumenten betrieben wird. Die Handelsleute, welche ihm obliegen, werden Hausierer genannt. In frühern Zeiten war diese Form des Handels im Umherziehen eine sehr gewöhnliche und notwendige, da es zwischen vielen Orten an regelmäßigen Verbindungen fehlte, und für sehr gering bevölkerte Gegenden, in welchen ein stabiler Kleinhandel zu wenig lohnt, ist beidem Mangel ansässiger Verkäufer das H. immer noch von Wichtigkeit. Der H. unterlag früher in Deutschland den mannigfachsten, in den einzelnen Staaten sehr verschiedenen gesetzlichen Beschränkungen. Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 hat, dem Prinzip der Gewerbefreiheit ent prechend, den H., wie überhaupt den Gewerbebetrieb im Umherziehen, von diesen beengenden Schranken, namentlich soweit solche durch die Absicht, den stehenden, ortsangesessenen Handel zu schützen, diktiert waren, befreit und für denselben nur gewisse, aus Sicherheits- und sittenpolizeilichen Rücksichten ebotene Beschränkungen erteilt. Doch sind diese eschränkungen durch das die Gewerbeordnung abändernde Gesetz vom 1. Juli 1883 erheblich ver⸗! schärft worden. Die wichtigsten jetzt geltenden d Wahnordss sind folgende: Wer außerhalb seines Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung, Waren irgend einer Art feilbieten will, bedarf hierzu eines Wandergewerbescheins. Dieser soll oder kann einem Reichsangehörigen, welcher in Deutschland einen festen Wohnsitz hat, nur dann versagt werden, wenn er mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder wegen strafbarer, gegen Eigentum, Sittlichkeit, Leben und [ Gesundheit gerichteter Handlungen bestraft ist, wenn er unter Polizeiaufsicht steht oder wenn er ein notorischer Bettler, Landstreicher oder Trunkenbold ist ferner nach dem Gesetz von 1883 auch dann, wenn er noch nicht großjährig ist oder wenn er Kinder besitzt, für deren Unterhalt oder Unterricht nicht genügend gesorgt ist. Für den Verkauf selbstgewonnener oder roher Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft und in einigen andern Fällen ist ein solcher Schein nicht erforderlich. Ausländern kann der H. estattet werden. Ausgeschlossen vom H. sind geitige Getränke, gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle, Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, Spielkarten, Lotterielose, Staats- und sonstige Wertpapiere, Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe, leicht entzündliche Ole, er Don Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe; ferner Druckschriften und Bildwerke, welche in sittlicher oder religiöser Beziehung Argernis geben oder Saben erdm, 20. von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. Wer Bücher oder. Bilder im rtelben ders verkaufen will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen a de War Ge-Lewerdefch vorzulegen. Der Besitz des Wanderewerbescheins befreit den Inhaber nicht von der erpflichtung, in den einzelnen deutschen Staaten, wo er den H. betreibt, die bestehende Steuer zu bezahlen. Wer den H. ohne Wandergewerbeschein betreibt, wird mit Geldbuße bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. (S. auch