Leuterung, ein in frühern deutschen Partikular⸗(Daun) bis rechten, besonders in den Ländern des Sächsischen im Rücken, Rechts, vorkommendes Rechtsmittel, durch welches durch eine das Gericht, welches das Urteil gefällt hatte, um Plan war nochmalige Prüfung der Sache angegangen wurde; weise in ge sie verpflichtete dasselbe zur Aktenversendung. feindlichen
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 39Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei