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Recht & StaatBrockhaus 1882

Licenzen Hahen in den Klöstern die von den Abten den Mönchen zugestandenen Dispensationen von einem bestehenden Gesetz oder Gebrauch für einzelne Fälle; daher auch der Ausdruck licentieren. In der fränk. Gesetzgebung wird Licent ia maritalis der Ehekonsens genannt, den die Herren ihren Leibeigenen gegen eine bestimmte Abgabe erteilten. Noch jetzt wird der Erlaubnisschein, welchen Militärpersonen zur Vollziehung eines Ehebündnisses von ihren Vorgesetzten vor dem Aufgebote vorlegen müssen, oft Licenzschein genannt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 55Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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