Limitierte Haftung oder Beschränkte Haftung eines Schuldners liegt dann vor, wenn letzterer einen Gläubiger entweder bloß mit gewissen tVermögensteilen oder nur bis zu einer gewissen Höhe für dessen Forderung haftet. Sie stellt den Gegensatz zu der unbeschränkten Haftung dar, welche die Grundregel des Obligationenrechts bildet, und während die Römer nur einige wenige Fälle der limitierten Haftung kannten, zeigt das mittelalterlichdeutsche Recht, insbesondere aber das moderne Handelsrecht zahlreiche Beispiele derselben. Ganze Gesellschaftsformen, wie z. B. die Kommanditgesellschaften ( d.), beruhen auf diesem Prinzip, und eine lebhafte Strömung geht dahin, auch den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Erlaubnis zu geben, sich auf Grund bloß beschränkter Haftung ihrer Mitglieder zu konstituieren; vor allem aber kennt das Seerecht wichtige Fälle einer limitierten Daftung für Reeder (s. d.) und Ladungsinteressenten. Die limitierte Haftung sichert den Schuldner zwar gegen unberechenbar hohe Verluste, erschwert und verteuert ihm aber selbstverständlich den Kredit, und ist daher aus rechtlichen wie aus wirtschaftlichen Gründen nur mit Vorsicht anzuwenden. Vgl. Ehrenberg, «Beschränkte Haftung des Schuldners nach See⸗ und Handelsrechto (Jena 1880).