Gesellschaftsschulden können demnach nur aus einer gemeinschaftlichen Handlung sämtlicher Mitglieder entstehen; einzelne Teilnehmer verpflichten die Gesellschaft durch ihr Vorgehen nur insoweit, als sie dazu bevollmächtigt sind oder das Beste der Gesellschaft dadurch wahrnehmen. Die Mitglieder tragen Gesellschaftsschulden in der Regel zu gleichen Teilen, es müßte denn ausdrücklich verabredet sein, daß sie bloß nach dem Verhältnis ihrer Einlage haften sollen. Jeder Teilnehmer ist befugt, Rechnungslegung, Ersatz für den durch das Verfahren der andern angerichteten Schaden, sowie für die zum Besten der Gesellschaft gemachten Verwendungen und den auf ihn fallenden Gewinn zu fordern. Die Gesellschaft erreicht ihr Ende mit Ablauf der Zeit, auf welche sie geschlossen wurde, durch den Untergang des Gegenstandes derselben oder die Vollbringung des Geschäfts, durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Gesellschafter, oder wenn dieser durch Bankrott, Wahnsinn, Verschwendung u. s. w. zur eigenen Vermögensverwaltung unfähig wird, ingleichen durch den von einem oder von allen Mitgliedern ausgesprochenen Willen, nicht mehr in der Gesellschaft zu bleiben, welche Erklärung sogar durch ein vorheriges Angelöbnis des Nichtaustritts nicht unwirksam wird. Doch darf der Austritt nicht arglistig, um einen der Gesellschaft in Aussicht stehenden Gewinn für sich allein zu ziehen, erfolgen. Die Teilung des Vermögens der getrennten