Schiffahrtsverträge sind eine Untergattung der Handelsverträge (s. d.) und erstrecken sich wesentlich auf die Begünstigungen, welche die sie abschließenden Staaten einander in ihrer Schiffahrt und den auf derselben lastenden Abgaben und Förmlichkeiten bewilligen. Sofern die betreffende Flagge den unter ihr eingehenden Gütern niedrigere Zölle herbeiführt, geben die bezüglichen Verträge den Anlaß zu Differentialzöllen (s. d.). Wie mit dem Eintritt der früher vermißten Sicherheit der Personen und ihres Verkehrs die ursprüngliche Veranlassung zu Handelsverträgen überhaupt fast überall hinwegfiel, trat auch das erste Motiv zu S. mehr und mehr in den Hintergrund, und gegenwärtig beruht dasselbe hauptsächlich in dem Prinzip der Differentialzölle. Bevorzugungen, welche der Schiffahrt der einen Nation gewährt werden, also Benachteiligungen dritter Nationen, rufen natürlich auf andern Seiten das Bestreben hervor, jene Vorteile auch der eigenen Nation zu gewinnen und daher Gegenerleichterungen zu gestatten, deren Verallgemeinerung endlich den Anlaß zu solchen Verträgen ganz aufheben muß. Das Deutsche Reich hat zahlreiche S., auch Schiffahrts- und Freundschaftsverträge genannt, mit andern Staaten abgeschlossen.