Lord (angelsächs. hlatord, Brotherr) ist in England der allgemeine Titel der Peers, im engern Sinne aber nur der niedrigsten Rangstufe derselben, der Barone; auch führten ihn im gewöhnlichen Leben die Söhne der Herzöge und Marquis und die ältesten Söhne der Grafen. Die Bezeichnung L. wurde aber im spätern Mittelalter überhaupt für Mitglieder des königl. Rats und andere hohe Beamte gebräuchlich. In Schottland heißen alle Richter an den höhern Tribunalen L.; in England und Irland ist dies zwar nicht der Fall, doch werden sie während der Ausübung ihres Amts mit diesem Titel angeredet. — Lords der Admiralität und Lords des Schatzes heißen die Mitglieder des Marine⸗ und des obersten Finanzconseils.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 178Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei