Lotsengelder nennt man teils öffentliche Schiffahrtsabgaben zur Erhaltung des Lotsenwesens, teils den Lohn, welchen der einzelne Lotse für die Leitung des Schiffs erhält. Vgl. Wagner, (Beiträge zum Seerechto (Riga 1880).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 191Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei