Lotsen (Pilots) nennt man diejenigen Personen, welche auf Strömen, in gefährlichen Küstengewässern und besonders beim Anlaufen und Verlassen der Häfen die faktische Leitung des Schiffs an Stelle des Kapitäns erhalten. Sie müssen natürlich mit dem betreffenden Fahrwasser genau bekannt sein und sich regelmäßig, in Deutschland stets, durch ein Prüfungszeugnis über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse ausweisen können (Reichsgewerbeordnung, §. 31), auch können die Landesgesetze bestimmen, daß zum Betriebe des Lotsengewerbes besondere Genehmigung (Konzession) erforderlich ist (Reichsgewerbeordnung, §. 34). Besteht für ein bestimmtes Fahrwasser Lotsenzwang, so ist jedes Schiff verpflichtet, einen L. Zwangslotsen) anzunehmen. Ob der L. zur Schiffsbesatzung gehöre, ist sehr bestritten und richtiger zu verneinen; daher ist der Reeder auch nicht für Pflichtverletzungen des L. verantwortlich, obwohl das Deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 740, dies lediglich für den Zwangslotsen und lediglich für den Fall einer Schiffskollision ausgesprochen hat.