Lotterie (vom frz. lot, Los) oder Klassenlotterie, ein Glücksspiel, das gegen Ende des Mittelalters in Gebrauch kam, anfangs aber und noch während des 16. Jahrh. gewöhnlich für wohlthätige und gemeinnützige Zwecke eingerichtet wurde. So fand in London die erste Lotterieziehung 1569 statt, deren Überschuß zur Unterhaltung der Seehäfen bestimmt war, und drei Jahre nachher veranstaltete man eine L. zu Paris zur Ausstattung armer Jungfrauen. Später, als die Regierungen immer mehr Geld brauchten, bemächtigten sie sich auch der L. und machten sie zum Staatsmonopol, indem sie zugleich das Spielen in ausländischen L. mit Strafen bedrohten. Doch werden ausnahmsweise zu wohlthätigen Zwecken selbst Geldlotterien, häufiger aber öffentliche Verlosungen von sonstigen Wertgegenständen gestattet. Bei jeder L. gibt es eine bestimmte Anzahl Lose, für welche eine Anzahl größerer oder kleinerer Gewinne durch den Plan, der den Vertrag zwischen Unternehmer und Spieler bildet, festgesetzt ist. Nur der Zufall bestimmt, auf welches Los ein Gewinn fallen und welches eine Niete erhalten soll. Die Lose werden meist in halbe, Viertel⸗, Achtel-, resp. Zehntellose geteilt. Außerdem finden mehrere Ziehungen (Klassen) statt, und es wird nur ein Teil des Preises vor der ersten Ziehung, der Rest erst bei den folgenden Miapen Niemand ist gezwungen, ein Los durch alle Klassen zu spielen. Die meisten und größten Gewinne finden sich aber erst in der letzten Klasse, weshalb auch diejenigen, welche erst, nachdem mehrere Ziehungen stattgefunden haben, ein Los erwerben, dennoch den vollen Preis bezahlen müssen. Die Gesamtsumme der Einsätze ist bei den Staatslotterien gleich der Summe der Gewinne und der Gewinn der Anstalt besteht hauptsächlich in den Abzügen von den Gewinnen, welche sie für sich und die Losverkäufer (Lotterie-Einnehmer) macht, und die bis zu 20 Proz. steigen, außerdem aber auch in den Gewinnen auf einen Teil derjenigen Lose, welche sie in den ersten Klassen selbst spielt, um sie in den spätern zu verkaufen oder als Freilose zu geben. In manchen Lotterien, z. B. auch der preußischen, empfangen nämlich diejenigen, deren Los in einer der ersten Klassen herauskommt, ein sog. Freilos, für welches sie die nächste Klasse nicht zu bezahlen haben. In England und Frankreich bestehen keine Staatslotterien. In Deutschland finden sie sich noch in Preußen (mit einem Ertrag von 4 Mill. Mark), Sachsen, Braunschweig und Hamburg. Alle Lotterielose sind einer Reichsstempelsteuer von Proz. des Nennwertes unterworfen. In Osterreich und Italien hat das öffentliche Glücksspiel die Form des Lotto (s. d.). Eigentümlich ist die Verbindung der L. mit Anleihen (s. d.) in den sog. Lotterie-Anleihen, welche den Zweck hat, die Kapitalisten durch das Versprechen einer Prämie von mehr oder weniger hohem Betrage neben der Verzinsung anzulocken. Nach dem Gesetz vom 18. Juni 1871 sind ausländische Lospapiere dieser Art mit Ausnahme der damals gestempelten Stücke im Deutschen Reich verboten. Inländische Prämienanleihen dürfen nur für Rechnung des Reichs oder der Bundesstaaten und zwar nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden.